Verrechnungspreise: Wichtig bei Transaktionen multinationaler Unternehmen

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Verrechnungspreise: Wichtig bei Transaktionen multinationaler Unternehmen


Bei der Abwicklung von Geschäften innerhalb multinationaler Unternehmen müssen Verrechnungspreise berücksichtigt werden. Wie diese definiert werden, in welchem Zusammenhang sie von Bedeutung sind und welche Methoden zur Berechnung herangezogen werden können, erfahren Sie in diesem Blogartikel.
Verrechnungspreise sind insbesondere für multinationale Unternehmen interessant. Werden Waren, Dienstleistungen oder immaterielle Vermögenswerte unternehmensintern zwischen verschiedenen Bereichen oder Standorten transferiert, muss dafür ein Verrechnungspreis bestimmt werden. Die Verrechnungspreise werden von den verbundenen Unternehmen selbst festgelegt und sind dementsprechend unabhängig vom aktuellen Marktpreis. Dies ist den Steuerbehörden bereits seit längerer Zeit ein Dorn im Auge. Denn auf diese Weise ist es multinationalen Unternehmen möglich, Gewinne gezielt in solche Bereiche und Standorte zu verlagern, in denen die Steuerlast möglichst gering ist. Um dem entgegenzuwirken, verschärft und ergänzt der Gesetzgeber die Reglungen zu den Verrechnungspreisen stetig.

Regelungen zu den Verrechnungspreisen


Die Verrechnungspreisregeln unterscheiden sich je nach Land, daher ist es wichtig, die lokalen Gesetze zu berücksichtigen. In der Regel orientieren sich die Länder an der Verrechnungspreisleitlinie der OECD, es gibt jedoch unterschiedliche Auslegungen dieser Richtlinie, die zu geringen Abweichungen führen. Die Richtlinie besagt, dass unternehmensinterne Geschäfte multinationaler Unternehmen auf Grundlage der aktuellen Marktpreise versteuert werden müssen. Das heißt, sie sollen bepreist werden wie dies bei nicht verbundenen Unternehmen mit derselben Transaktion der Fall wäre. Ob dieser Fremdvergleich tatsächlich eingehalten wird, ist Gegenstand der Betriebsprüfung. Die zu veranschlagenden Verrechnungspreise müssen daher sorgfältig ermittelt und die Dokumentationspflicht eingehalten werden. Wird dabei ein Verstoß festgestellt, drohen Einkommensanpassungen, Strafzahlungen oder eine potenzielle Doppelbesteuerung.
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Methoden zur Berechnung des Verrechnungspreises


Den „richtigen“ Verrechnungspreis zu finden, ist oft gar nicht so einfach. Eine Möglichkeit ist die Methode des Preisvergleichs, die auf dem bereits angesprochenen Fremdvergleich basiert. Dabei werden Transaktionen von identischen Geschäften zweier nicht verbundener Unternehmen herangezogen. Infrage kommen dafür sowohl ein äußerer Preisvergleich, bei dem zwei fremde Unternehmen betrachtet werden als auch ein innerer Preisvergleich, bei dem eine Transaktion zwischen dem eigenen und einem fremden Unternehmen betrachtet wird. Problematisch ist hierbei, dass verschiedene detaillierte Parameter zu Vergleichszwecken herangezogen werden müssen, beispielsweise die Vertragsbedingungen, betriebswirtschaftliche Rahmenbedingungen, Lieferbedingungen und mehr. Daher ist es nicht immer möglich, mit dieser Methode eine Vergleichbarkeit zu erhalten.

Die Wiederverkaufsmethode basiert auf dem Wiederverkaufspreis eines Produkts. Dabei betrachtet man den Preis, den man für einen fremden Dritten für das Produkt veranschlagen würde und zieht eine marktübliche Marge ab, um den internationalen Verrechnungspreis zu ermitteln. Werden hiervon die Herstellungskosten abgezogen, ergibt sich der steuerpflichtige Gewinn.

Die Kostenaufschlagsmethode berücksichtigt die Kosten für die Herstellung oder Bereitstellung eines Produkts und fügt einen angemessenen Gewinnaufschlag hinzu. Sie wird oft bei Transaktionen mit physischen Produkten angewendet.

Bei der gewinnbasierten Methode wird der Verrechnungspreis anhand der erzielten Gewinne oder Gewinnmargen berechnet. Es gibt verschiedene Ansätze, wie etwa den Vergleich der Nettomarge der betreffenden Unternehmen mit vergleichbaren unabhängigen Unternehmen oder die Gewinnaufteilungsmethode, bei welcher der gemeinsame Gewinn auf Basis des jeweiligen Wertschöpfungsbeitrags auf die beteiligten Unternehmen aufgeteilt wird. Diese Methode erfordert oft eine detaillierte Analyse der finanziellen Leistung der beteiligten Unternehmen.

 Es ist ratsam, einen Steuerberater Ihres Vertrauens hinzuzuziehen, um sicherzustellen, dass die von Ihnen festgelegten Verrechnungspreise den geltenden Vorschriften entsprechen und steuerliche Risiken minimiert werden. Gerne beraten wir Sie auch ausführlich zu den einzelnen Methoden.

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Unternehmensgründung: Welche Rechtsform ist die richtige?

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Unternehmensgründung: Welche Rechtsform ist die richtige?


Teil 1: Kapitalgesellschaften

Sie haben eine großartige Geschäftsidee und möchten ein eigenes Unternehmen gründen? Die Wahl der richtigen Rechtsform nimmt dabei einen besonderen Stellenwert ein. In diesem Beitrag erfahren Sie, was eine Kapitalgesellschaft ausmacht und welche die beliebtesten und häufigsten sind.

Bevor Sie den großen Schritt wagen, ein eigenes Unternehmen zu gründen, müssen Sie eine überaus wichtige Entscheidung treffen: die Wahl der passenden Rechtsform. Doch welche der verschiedenen Optionen ist für Sie genau die richtige? Die Entscheidung will wohl überlegt sein, denn je nach Rechtsform ergeben sich große Unterschiede in den Bereichen Haftung, Besteuerung und natürlich hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung Ihres Unternehmens.

Folgende Fragen sollten Sie sich in diesem Zusammenhang unter anderem stellen: Wollen Sie als Einzelperson ein Unternehmen gründen oder mit einem Team aus mehreren Gesellschaftern? Wie viel Eigenkapital steht zur Verfügung? Wollen Sie mit Ihrem Privatvermögen haften?

Zur besseren Übersichtlichkeit wird zwischen folgenden drei Unternehmensformen unterschieden:

  • Kapitalgesellschaft
  • Personengesellschaft
  • Einzelunternehmen

Im ersten Teil unserer Blogserie konzentrieren wir uns auf die Kapitalgesellschaften.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)


Die GmbH ist nach wie vor die beliebteste Rechtsform. Hierfür wird zunächst ein Gesellschaftervertrag ausformuliert, welcher von einem Notar beurkundet werden muss. Als Stammkapital werden mindestens 25.000 Euro benötigt, es ist jedoch möglich, bei der Gründung zunächst eine Anzahlung von 12.500 Euro zu leisten. Die GmbH als Gesellschaftsform ist national wie international anerkannt und generiert Vertrauen bei Geschäftspartnern und Kunden.

Kapitalgesellschaften


Kapitalgesellschaften haften mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die finanzielle Beteiligung am Unternehmen steht hierbei im Vordergrund, nicht die jeweiligen Gesellschafter. Die hier aufgeführten Kapitalgesellschaften können sowohl von mehreren Gesellschaftern als auch von einem einzelnen als Einpersonengesellschaft gegründet werden. Kapitalgesellschaften sind juristische Personen, das heißt, sie haben gewisse Rechte und Pflichten und agieren durch ihre gesetzlichen Vertreter, beispielsweise durch den Geschäftsführer oder die Vorstände.
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Unternehmensgesellschaft (UG)


Bei einer UG handelt es sich um eine Sonderform der GmbH, die mit weniger Startkapital gegründet werden kann. Ein Startkapital von einem Euro ist hier theoretisch ausreichend. Allerdings werden Unternehmensgesellschaften mit einem Startkapital von unter 25.000 Euro dazu verpflichtet, Rücklagen von mindestens 25 % des Jahresgewinns zu bilden. Die Sparregelung gilt so lange, bis das Unternehmen 25.000 Euro angespart hat und somit die Umwandlung in eine GmbH möglich ist. Mit einer UG sind auch weniger finanzstarke Gesellschafter in der Lage, ein Unternehmen zu gründen. Zu beachten ist allerdings, dass der Name des Unternehmens einer UG stets mit dem Zusatz „haftungsbeschränkt“ versehen werden muss, was weniger vertrauenswürdig wirken kann.

Aktiengesellschaft (AG)


Die Aktiengesellschaft ist in der Regel für größere Unternehmen interessant, da sie ein Startkapital von mindestens 50.000 Euro erfordert. Für Unternehmensgründer ist die AG aufgrund des hohen Startkapitals eher uninteressant. Das Grundkapital ist in mehrere Aktien aufgeteilt, welche unkompliziert übertragen werden können. Der Unternehmensbestand ist unabhängig von den Eigentümern, weshalb die AG als besonders beständig gilt. Mithilfe der Aktien wird gleichzeitig die Möglichkeit geschaffen, mehr Eigenkapital zu erwirtschaften.

Ein wesentlicher Vorteil von Kapitalgesellschaften liegt darin, dass die Gesellschafter im Gegensatz zu Personengesellschaften nicht mit ihrem Privatvermögen haften, sondern mit dem Gesellschaftsvermögen. Die GmbH ist der goldene Mittelweg zwischen der finanzstarken AG und der mit potenziellen Unsicherheiten einhergehenden UG. Die UG kann jedoch vor allem für Unternehmensgründer ein guter Einstieg ins Business mit Aussicht auf eine Aufstockung zur GmbH sein. Für etablierte Unternehmen, die bereits über das notwendige Kapital verfügen, bietet sich die AG an.

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Unternehmensgründung: Welche Rechtsform ist die richtige?

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Unternehmensgründung: Welche Rechtsform ist die richtige?


Teil 2: Personengesellschaften und Einzelunternehmen

Bei der Unternehmensgründung ist die Wahl der richtigen Rechtsform entscheidend. Im zweiten Teil unserer Serie zur richtigen Rechtsform für Unternehmensgründer stellen wir Ihnen die häufigsten Personengesellschaften sowie Einzelunternehmen genauer vor.

Im ersten Teil dieser Blogserie haben wir die Kapitalgesellschaften thematisiert. In diesem Teil widmen wir uns den Personengesellschaften sowie Einzelunternehmen und nennen Ihnen einige der wichtigsten Unterschiede.

Personengesellschaften


Ein wichtiger Unterschied, den Personengesellschaften gegenüber Kapitalgesellschaften haben, liegt in der Haftung: Personengesellschaften sind keine juristischen Personen, weshalb deren Gründer – sofern sie natürliche Personen sind – mit ihrem Privatvermögen haften. Bei Unternehmensschulden müssen sie im Zweifelsfall also ihr persönliches Vermögen zur Tilgung heranziehen. Ein Mindestkapital ist für die Gründung einer Personengesellschaft nicht erforderlich, jedoch mindestens zwei juristische oder natürliche Personen.
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Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)


Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts entsteht automatisch, wenn sich mindestens zwei Personen mit einem gemeinsamen Zweck zusammenschließen. Dabei müssen keine besonderen Formalitäten eingehalten werden, ein mündlicher Beschluss ist ausreichend. Ratsam ist es dennoch, einen Gesellschaftervertrag auszuarbeiten. Zudem muss der jährliche Umsatz unter 250.000 Euro liegen. Liegt das Vorhaben der GbR ausschließlich im Handelsgewerbe oder entwickelt sich in diese Richtung, wird die GbR automatische in eine OHG umgewandelt.

Offene Handelsgesellschaft (OHG)


Die offene Handelsgesellschaft ist an Gesellschafter ausgerichtet, die ein Handelsgewerbe betreiben. Für Freiberufler oder Kleingewerbetreibende kommt stattdessen beispielsweise die GbR infrage. Die OHG muss daher auch beim zuständigen Amtsgericht im Handelsregister eingetragen werden. Die Gesellschafter haften mit ihrem Geschäftsvermögen sowie ihrem Privatvermögen.

Kommanditgesellschaft (KG)


Die Kommanditgesellschaft ist eine Sonderform der OHG. Wird eine KG gegründet, sind zwei verschiedene Arten von Gesellschaftern notwendig: mindestens ein Kommanditist sowie ein Komplementär. Der Komplementär übernimmt die Geschäftsleitung und haftet dabei mit seinem Geschäfts- und Privatvermögen. Die Kommanditisten haften dagegen nur mit der von ihnen eingezahlten Hafteinlage. Das Firmenkapital besteht aus genau diesen Einlagen und kann durch die Aufnahme weiterer Kommanditisten erhöht werden.

Einzelunternehmen


Sie möchten als Einzelperson ein Unternehmen ohne weitere Gesellschafter gründen? Dann können Sie auch ein Einzelunternehmen gründen. Die Entscheidungen treffen Sie hier vollkommen selbstständig und auch die erzielten Gewinne gehören komplett Ihnen als Unternehmer. Dafür haften Sie allerdings auch mit Ihrem Privatvermögen. Dementsprechend ist auch die Aufnahme eines weiteren Gesellschafters nur dann möglich, wenn die Rechtsform geändert wird.

In unserer zweiteiligen Blogserie haben wir Ihnen einige der möglichen Rechtsformen vorgestellt, die für Sie als Unternehmensgründer infrage kommen könnten. Diese Ausführungen sind aber selbstverständlich nicht erschöpfend und sollen nur zur groben Orientierung dienen. Wenn Sie eine individuelle und auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung zur richtigen Rechtsform für Ihr Unternehmen wünschen, nehmen Sie gerne Kontakt auf. Wir beraten Sie ausführlich und fachgerecht.

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Reisekosten absetzen – was Unternehmen wissen müssen

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Reisekosten absetzen – was Unternehmen wissen müssen


Bei Dienstreisen entstehen bisweilen einige Kosten wie etwa für Fahrt, Kost und Logis. Unternehmer können diese Reisekosten jedoch als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen, weil sie den Gewinn schmälern. Welche Kosten genau absetzbar sind und wie Sie bei der Reisekostenabrechnung richtig vorgehen, erfahren Sie hier.

Bei der Reisekostenabrechnung sind zwar keine Formvorschriften vorgegeben, dennoch ist auf Vollständigkeit der Pflichtangaben zu achten, damit die Abrechnung einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt standhält. Da die Reisekostenabrechnung meist von dem betreffenden Mitarbeiter erstellt wird, sollten Sie Ihr Team darüber informieren, welche Angaben in der Abrechnung enthalten sein müssen.

Damit die Reisekostenabrechnung anerkannt wird, sollten Sie sich von Ihrem Mitarbeiter per Unterschrift bestätigen lassen, dass Sie ihm die Reisekosten, die er ausgelegt hat, erstattet haben. Es ist sinnvoll, dem Arbeitnehmer die Rückerstattung zu überweisen, denn damit wird der Nachweis gleichzeitig korrekt dokumentiert. Haben Sie Fragen zum Thema Reisekostenabrechnung? Wir stehen Ihnen jederzeit für eine ausführliche Beratung zur Verfügung.

Welche Kosten werden vom Finanzamt anerkannt?


Bei den Verpflegungskosten gelten Pauschalen, die anstatt der tatsächlich entstandenen Kosten geltend gemacht werden. Sie müssen die Pauschalen für jeden Tag der Geschäftsreise separat abrechnen. Für eintägige auswärtige Tätigkeiten dürfen Sie 14 Euro Verpflegungspauschale ansetzen. Bei mehrtägigen Geschäftsreisen mit Übernachtung steigt diese Pauschale auf 28 Euro pro Tag. Für den Anreise- und Abreisetag dürfen jedoch nur 14 Euro berechnet werden.

Bei den Übernachtungskosten ist erlaubt, die tatsächlichen Kosten als Betriebsausgabe geltend zu machen. Die Kosten für die Verpflegung müssen allerdings getrennt abgerechnet werden. Gleiches gilt für Servicepauschalen, denn in beiden Fällen gilt im Gegensatz zu den Übernachtungskosten ein Umsatzsteuersatz von 19 Prozent und nicht der verminderte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent. Sie können jedoch verschiedene Serviceleistungen zusammenfassen und in einer Servicepauschale abrechnen. Zu derartigen Serviceleistungen zählen beispielsweise Parkgebühren, Kosten für Kommunikation (Telefon, Handy, WLAN), Reinigungsservice, Schuhputzservice oder Transportkosten für die Fahrt zum Bahnhof. Erstellt das Hotel für Unterkunft und Verpflegung ein Gesamtrechnung, muss die Verpflegung herausgerechnet werden. Für ein im Gesamtpreis enthaltenes Frühstück wird der Gesamtpreis um 20 Prozent des Pauschalbetrags für Verpflegung (also um 20 Prozent von 28 Euro = 5,60 Euro) gekürzt. Für Mittag- oder Abendessen beträgt die Kürzung jeweils 40 Prozent (11,20 Euro).

Für die Fahrt mit dem eigenen Pkw gilt eine Kilometerpauschale von 0,30 Euro, für die kein Nachweis erforderlich ist. Anders sieht es bei Geschäftsreisen mit einem Dienstwagen oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln aus. In diesem Fall müssen die genauen Kosten ermittelt werden. Wie das revisionssicher erfolgt, erläutern wir Ihnen gerne persönlich.

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Wie werden Reisekosten ausgewiesen?


Reisekosten sind Betriebsausgaben, die den Gewinn des Unternehmens reduzieren und damit die Steuerlast senken. Das Finanzamt überprüft genau, ob Unternehmer tatsächlich aus geschäftlichen Gründen gereist sind oder ob es sich um eine private Reise gehandelt hat. Das Aufheben aller Belege und die Dokumentation der Unterlagen von Geschäftsreisen vermeidet Ärger mit dem Finanzamt. Es ist in jedem Fall wichtig, den betrieblichen Anlass der Reise nachzuweisen. Unsere Unterstützung erleichtert sowohl die Abrechnung von Reisekosten Ihrer Mitarbeiter als auch von Reisekosten, die Ihnen als Unternehmer entstehen, wenn Sie aus betrieblichen Gründen verreisen. Nutzen Sie den Service, Ihre Reisekostenabrechnung mit einem standardisierten digitalen Formular zu erstellen und sparen Sie damit Zeit und Arbeit – und später vielleicht Ärger mit dem Finanzamt, wenn eine Betriebsprüfung ins Haus steht. Es gehört zu unseren Leistungen, Firmen dabei zu unterstützen, die Buchhaltung revisionssicher zu gestalten!

Folgende Reisekosten werden als gewinnreduzierende Betriebsausgaben anerkannt:
  • Fahrtkosten
  • Reisenebenkosten
  • Verpflegungskosten
  • Übernachtungskosten
Notwendige Angaben in der Reisekostenabrechnung:
  • Zeitraum der Reise
  • Name des Mitarbeiters
  • Reiseziel oder Reiseroute
  • Pauschale für Fahrtkosten
  • Pauschale für Verpflegungsmehraufwand
  • Gesamtbetrag der geltend gemachten Reisekosten
  • Kosten und Belege (Unterkunft, Reisenebenkosten)
  • Reisegrund: Nachweis der betrieblichen Veranlassung
  • Kürzung für Frühstück oder andere Mahlzeiten, die in Hotelrechnung enthalten sind

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Steuerliche Regeln zur Spende – was Unternehmen absetzen können

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Steuerliche Regeln zur Spende – was Unternehmen absetzen können


Gemeinnützigkeit lohnt sich: Mit Geld- und Sachspenden zeigen Unternehmen nicht nur soziales Engagement, indem sie der Gesellschaft etwas Gutes tun, sondern sie senken damit gleichzeitig ihre Steuerlast. Denn Unternehmen können Spenden unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen.

Eine Umfrage hat ergeben, dass deutsche Firmen jedes Jahr 9,5 Milliarden Euro spenden, um gemeinnützige Zwecke zu unterstützen. Die Rechtsform Ihres Unternehmens entscheidet, wie Sie Spenden beim Finanzamt steuersenkend geltend machen können. Vor der Einreichung der Belege ist zunächst die Frage zu beantworten, ob es sich dabei um Betriebsausgaben, die den Gewinn des Unternehmens reduzieren oder um Sonderausgaben, die dem Unternehmer als Privatperson angerechnet werden, handelt.

Kapitalgesellschaften wir die AG oder die GmbH können Spenden als Betriebsausgaben verbuchen. Personengesellschaften (KG, OHG, GbR) oder Selbstständige können die Spenden bei der Einkommenssteuer als Sonderausgabe angeben und auf diese Weise absetzen. Wurde die Spende mit Betriebsmitteln finanziert, ist es möglich, diese in der Gewerbesteuererklärung anzugeben, sodass sich die Gewerbesteuer reduziert. Doch welche Ausgaben werden grundsätzlich als Spende anerkannt? Die Finanzbehörden prüfen anhand verschiedener Kriterien genau, ob es sich bei einer bestimmten Ausgabe um eine Spende handelt.

Haben Sie Fragen zur steuerlichen Deklarierung von Spenden? Wir stehen Ihnen jederzeit für eine kompetente Beratung zur Verfügung.

Wie kann man Sachspenden steuerlich absetzen?


Auch bei einer Sachspende benötigen Sie eine Spendenbescheinigung als Beleg. Aus dieser Bescheinigung muss exakt hervorgehen, woraus die Sachspende bestand, wie alt die Ware war, in welchem Zustand sich die Sachspende befand und wie hoch der Wert war. Beachten Sie, dass Sachspenden, die aus dem Betriebsvermögen stammen, umsatzsteuerpflichtig sind. Die Umsatzsteuer wird nach dem Wiederbeschaffungswert und nicht nach dem Buchwert berechnet. Wenn Sie einer Schule abgeschriebene PCs spenden, die lediglich einen Restbuchwert von einem Euro haben, orientiert sich die Umsatzsteuer dennoch am Wiederbeschaffungswert. Beträgt dieser beispielsweise 200 Euro, werden dafür 19 Prozent und damit 38 Euro Umsatzsteuer fällig. Die Umsatzsteuer ist jedoch keine Betriebsausgabe, sie kann nur als Sonderausgabe deklariert werden. Auf der Spendenquittung erscheint der gesamte Betrag (Buchwert plus Umsatzsteuer).

Die steuerliche Behandlung von Sachspenden führt immer wieder zu Problemen. Nutzen Sie deshalb die Unterstützung unserer Steuerberater, die Ihnen helfen, Stolpersteine bei der steuerlichen Absetzung von Geld- und von Sachspenden zu vermeiden. Die HZT Steuerberatungsgesellschaft zeichnet sich durch einen umfassenden Service aus. Wir sind Ihre kompetenten Ansprechpartner für alle steuerlichen Belange.  

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Wie viel dürfen Sie maximal als Spende absetzen?


Sie dürfen Spenden bis zu einer Höhe von 20 Prozent der gesamten Jahreseinkünfte als Sonderausgabe (Personengesellschaften oder Selbstständige) oder als Betriebsausgabe (Kapitalgesellschaften) von der Steuer absetzen. Die Spenden dürfen außerdem vier Prozent der Jahresumsätze sowie der Summe aller Löhne und Gehälter eines Jahres nicht überschreiten. Wenn die Spenden diese Summen überschreiten, können Sie dafür einen sogenannten Spendenvortrag für das nächste Jahr bilden und diesen übertragen.
Damit die Spende auch als solche anerkannt wird, sollten Sie unbedingt darauf achten, dass eine Spendenquittung ausgestellt wird, welche die Finanzbehörden akzeptieren. Eine derartige Spendenbescheinigung (auch Zuwendungsbescheinigung genannt) muss bestimmte Pflichtangaben enthalten.
Kriterien für die Anerkennung einer Ausgabe als Spende:
  • Förderung erfolgte freiwillig und uneigennützig
  • Keine Gegenleistung (im Unterschied zum Sponsoring)
  • Kein Zusammenhang mit Leistungen des Empfängers
  • Förderung dient mildtätigen, kirchlichen oder gemeinnützigen Zwecken
Diese Angaben muss eine amtlich anerkannte Spendenbescheinigung enthalten:
  • Höhe der Spende
  • Name des Spenders
  • Angabe des Empfängers
  • Sachspenden: Angabe des Werts
  • Bescheinigung, dass dieser begünstigtem Personenkreis angehört
  • Bescheinigung, dass Spende für begünstigten Zweck genutzt wird

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Digitale Finanzbuchhaltung: die Zukunft der Buchführung

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Digitale Finanzbuchhaltung: die Zukunft der Buchführung


Die Digitalisierung macht auch vor dem betrieblichen Rechnungs- und Kalkulationswesen nicht Halt – zum Glück. Denn die digitale Finanzbuchhaltung ermöglicht es Unternehmen, sämtliche betrieblichen Unterlagen wie Belege und Rechnungen, die für die Buchführung relevant sind, elektronisch zu erfassen und für das Berichtswesen sowie für den Steuerberater aufzubereiten.

Die Digitalisierung der Buchhaltung bietet Unternehmen die Möglichkeit, Abläufe zu optimieren und damit Zeit und Geld zu sparen. Allerdings ist dafür eine vollständige Neuorientierung des Rechnungswesens erforderlich. Doch der Aufwand lohnt sich. Wenn das digitalisierte System eingerichtet ist, können Sie über Schnittstellen Belege in Ihren DATEV- oder Elster-Account transferieren und den Datenaustausch mit dem Finanzamt, Ihrem Steuerberater oder anderen Institutionen automatisieren.

Viele Unternehmen scheuen jedoch den Erstaufwand der Umstellung ihres Buchführungssystems, denn das Tagesgeschäft fordert die gesamte Aufmerksamkeit der Geschäftsführung. Nutzen Sie deshalb unsere Unterstützung und wir begleiten Sie auf dem Weg der Digitalisierung. Es gehört zu unseren Leistungen, Firmen in dieser Hinsicht zu beraten. Vereinbaren Sie einfach direkt einen Termin für ein unverbindliches Erstgespräch.  

Die digitale Finanzbuchhaltung verbessert die Effizienz Ihres betrieblichen Rechnungswesens, sodass Sie sich stärker auf Ihr Business konzentrieren können. Unser Team hilft Ihnen, den Wechsel hin zum papierlosen Büro zu bewältigen.

Profitieren Sie von den Vorteilen betriebswirtschaftlicher Auswertungen


Die digitale Buchhaltung ermöglicht Ihnen dank einfach anzuwendender Sortier- und Suchfunktionen die Daten schnell strukturiert aufzubereiten. Das mühsame Suchen in Papierarchiven entfällt und stattdessen reichen wenige Klicks aus, um die gewünschten Informationen zu erhalten. Sie können jederzeit Statistiken generieren oder betriebswirtschaftliche Auswertungen vornehmen, indem Sie beispielsweise Zwischenstände aus der Buchhaltung abrufen. Der Zugriff auf Ihre Daten wird somit wesentlich erleichtert und die Unternehmensprozesse können anhand aktueller Daten gesteuert werden.

Auch die Sicherheit des papierlosen Büros ist gewährleistet, denn Programme wie DATEV garantieren eine perfekte Archivierung unter Einhaltung der gesetzlichen Archivierungsfrist von zehn Jahren. Darüber hinaus sind digitalisierte Daten vor dem Verlust durch Diebstahl oder Brand geschützt.

Gerne erläutern wir Ihnen im Rahmen einer persönlichen Beratung, wie Sie mit unserer Unterstützung Ihre Buchhaltung erfolgreich digitalisieren. Als erfahrene Steuerberater passen wir die für Ihre Firma geeignete Software individuell an Ihre betriebsinternen Voraussetzungen an. Am Ende des Geschäftsjahres wird anhand der Daten eine E-Bilanz erstellt, sodass Sie auch beim Jahresabschluss Zeit- und Kostenvorteile realisieren. Im Anschluss an die Erstellung des Jahresabschlusses wird die E-Bilanz über die vordefinierte Schnittstelle dem Finanzamt übermittelt.

Vorteile der digitalen Finanzbuchhaltung:
  • Weniger Wartungskosten
  • Datenaustausch wird erleichtert
  • Platz für Printgeräte wird eingespart
  • Keine Post- und Portoaufwendungen
  • Platz für Papier-Archiv wird gespart
  • Datenverfügbarkeit wird verbessert
  • Zeitersparnis durch effizientere Abläufe
  • Einfach Erstellung von Reports und Statistiken
  • Anschaffung von Printgeräten für Buchhaltung entfällt
  • Datenschutz und Datensicherheit dank digitalem Archiv
  • Weniger Betriebsmittelverbrauch (Toner, Druckerpatronen, Papier usw.)
Folgende Belege werden digitalisiert:
  • Kassenbons
  • Quittungen
  • Kontoauszüge
  • Entnahmebelege
  • Eingangsrechnungen
  • Ausgangsrechnungen
  • Eingangsgutschriften
  • Ausgangsgutschriften
  • Auftragsbestätigungen
  • Lohn- und Gehaltsabrechnungen

Digitale Buchhaltung – Wie funktioniert das eigentlich?


Alle betrieblichen Unterlagen werden elektronisch verarbeitet. Es erfolgt automatisch eine Aufbereitung der Belege für das interne Berichtswesen sowie für den Steuerberater. Wurden die Belege nicht elektronisch übermittelt, muss in einem Zwischenschritt eine Digitalisierung der Schriftstücke erfolgen. Papierbelege werden eingescannt. Dabei ist darauf zu achten, dass die Möglichkeit besteht, eine Rückkonvertierung vorzunehmen, um die Papierform der Belege wiederherzustellen.

Ihre Poststelle wurde bereits digitalisiert? Das erleichtert die Umstellung auf eine digitale Buchhaltung erheblich, denn die Eingangsbelege können zentral eingescannt werden und stehen für die interne Weiterverarbeitung als elektronische Dokumente zur Verfügung.

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Vermietung an Angehörige – vertragliche Voraussetzungen

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Vermietung an Angehörige – vertragliche Voraussetzungen


Das Finanzamt ist an Vereinbarungen zwischen Verwandten sehr interessiert – so auch an Vermietungen an nahe Angehörige. Das Amt prüft in einem solchen Fall genau, ob die Vereinbarung wie unter nicht verwandten Fremden abläuft oder ob sie womöglich nur dem Zweck dient, Steuern zu sparen. Um steuerlich anerkannt zu werden, müssen Mietverträge mit Angehörigen daher spezielle Voraussetzungen erfüllen und einem Fremdvergleich standhalten.

Finanzbeamte schauen grundsätzlich zweimal hin, wenn steuerlich wirksame Vereinbarungen zwischen Verwandten getroffen werden. Damit soll vermieden werden, dass Einkünfte auf nahe Verwandte wie Kinder, Onkel, Tanten, Neffen oder Nichten verlagert werden, deren individueller Steuersatz niedriger ist oder für die derartige Einkünfte sogar gänzlich steuerfrei sind. Das betrifft neben Mietverträgen insbesondere Darlehns- oder Arbeitsverträge. Das Finanzamt prüft in diesen Fällen genau, ob die Verträge tatsächlich durchgeführt werden und ob die Vereinbarungen mit denen vergleichbar sind, die man mit Dritten treffen würde.

Die Konditionen des Mietvertrags müssen somit mit denen vergleichbar sein, die man mit fremden Dritten vereinbart hätte und selbstverständlich auch erfüllt werden. Es reicht nicht aus, eine bestimmte Miethöhe zu vereinbaren. Sie müssen einen Nachweis über die erfolgte Zahlung erbringen. Die Nichtbeachtung zivilrechtlicher Formvorschriften führt zwar nicht automatisch dazu, dass das Finanzamt ein Mietverhältnis nicht anerkennt, wird aber als Indiz gewertet und kann eine intensivere Überprüfung auslösen.

Sind Sie unsicher, ob ein Mietvertrag mit einem Angehörigen der Überprüfung des Finanzamts standhalten würde? Dann nutzen Sie jetzt unsere kompetente Beratung und vereinbaren Sie einen Termin. 

Was muss bei der Vertragsgestaltung beachtet werden?


Wird beim Fremdvergleich eine Abweichung festgestellt, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass der Mietvertrag nicht anerkannt wird. Dennoch gibt es Grenzen der Vertragsfreiheit. Die Hauptpflichten (Überlassung der konkreten Mietsache und Miethöhe) müssen klar definiert und vertragsgemäß umgesetzt werden. Gleiches gilt für nachträglich vorgenommene Änderungen des Mietvertrages.

Das Finanzamt kann die Anerkennung des Mietverhältnisses jedoch ablehnen, wenn die Miete nicht wie vereinbart regelmäßig, sondern im nächsten Jahr als einmaliger Betrag überwiesen wird. Außerdem verlangt das Finanzamt den Nachweis, dass die Mietzahlungen tatsächlich ins Vermögen des Vermieters übergehen. Ist dies aufgrund der mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mieters unwahrscheinlich, wird sich das Finanzamt weigern, das Mietverhältnis steuerwirksam anzuerkennen. Ein weiterer Grund für eine Ablehnung ist die Vermietung einer Einliegerwohnung an die Großeltern, wenn diese am gleichen Ort eine größere Wohnung als Eigentum oder zur Miete nutzen.

Es ist des Weiteren nicht möglich, Steuervorteile zu erlangen, indem man Wohnräume an volljährige Kinder vermietet, wenn diese erstens unterhaltsberechtigt sind und die Wohnräume zweitens keine abgeschlossene Wohneinheit bilden. Die Mitnutzung einer Wohnung ohne abgegrenzte Privatsphäre begründet generell kein Mietverhältnis. Zahlungen sind in diesem Fall keine Mieteinnahmen, sondern ein Beitrag zur Haushaltsführung.

Klingt das alles sehr kompliziert? Gerne unterstützen wir Sie dabei, sich im komplexen deutschen Steuerrecht zurechtzufinden und Steuersenkungspotenziale zu nutzen, ohne dass es zu Problemen mit den Finanzbehörden kommt.

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Wie vermeiden Sie Probleme mit dem Finanzamt?


Es ist wichtig, zuerst den Fremdvergleich zu berücksichtigen. Könnte das Finanzamt davon überzeugt werden, dass der Mietvertrag in gleicher Form mit Dritten abgeschlossen werden würde? Sie sollten die Vereinbarungen im Mietvertrag so treffen, wie das mit einem nicht verwandten Mieter der Fall wäre. Von dieser Regel ausgenommen ist allerdings die Miethöhe. Es ist zulässig, die Vorteile einer verbilligten Miete zu nutzen, die zu einer Minderung der Einnahmen und somit geringeren Steuern führt.
Achten Sie außerdem darauf, den Mietvertrag formal korrekt zu erstellen. Formlose Mietverträge sind zwar nicht grundsätzlich ungültig, ziehen jedoch oft eine Prüfung des Finanzamts nach sich. Sie möchten den Mietvertrag mit Ihrem Angehörigen rechtssicher erstellen? Gerne überprüfen wir den Vertrag für Sie und weisen Sie auf problematische Formulierungen hin.
Welche Anforderungen stellt das Finanzamt an Mietverträge zwischen Angehörigen?
  • Zivilrechtlich wirksamer Vertragsabschluss
  • Vereinbarungen werden tatsächlich umgesetzt
  • Inhalt entspricht dem, der zwischen fremden Dritten üblich wäre
  • Durchführung entspricht der, die zwischen fremden Dritten üblich wäre
Folgende Vereinbarungen führen nicht zu einer Aberkennung des Mietverhältnisses:
  • Barzahlung der Miete
  • Verbilligte Vermietung
  • Nebenkostenvereinbarung fehlt
  • Formale Mängel, die auch bei Fremdvermietung aufgetreten sind
  • Vermietung an Ehegatten als Dienstwohnung zu fremdüblichen Konditionen

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Private Fahrzeugnutzung: Steuervorteil für E-Autos

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Steuervorteile und Boni für Elektroautos, Hybrid- und Elektrofahrzeuge


Wenn Sie sich für umweltfreundliche E-Fahrzeuge oder Hybridfahrzeuge entscheiden, profitieren Sie von weiteren Steuervorteilen. Für ein E-Auto, das ab dem 1. Januar 2019 angeschafft wurde, müssen monatlich nicht 1 %, sondern nur 0,25 % als geldwerter Vorteil versteuert werden. Gleiches gilt für E-Scooter, E-Bikes, Elektroroller und S-Pedelecs, die ebenfalls zu den steuerbegünstigten Elektrofahrzeugen zählen.

Übersteigt der Anschaffungspreis des E-Autos jedoch 60.000 Euro, sind jeden Monat 0,5 % des Brutto-Listenpreises zu versteuern. Dieser geldwerte Vorteil wird zum Arbeitslohn addiert. Ein weiterer finanzieller Vorteil, der dafürspricht, E-Fahrzeuge als Dienstwagen anzuschaffen, ist der Umweltbonus von maximal 9.000 Euro, der die Anschaffungskosten erheblich reduziert, jedoch keinen Einfluss auf die 0,25- bzw. 0,5-%-Versteuerung hat. Planen Sie die Umrüstung Ihrer Firmenflotte auf E-Mobilität? Dann nehmen Sie jetzt mit uns Kontakt auf, um alle Steuervorteile zu sichern.

Wann muss ein Fahrtenbuch geführt werden?


Die 1%-Regelung lohnt sich nicht, wenn man einen sehr teuren Dienstwagen fährt und diesen tatsächlich nur selten privat nutzt. Mit dem Fahrtenbuch kann nachgewiesen werden, dass die Privatnutzung nur einen geringen Teil der Gesamtnutzung ausmacht. Des Weiteren ist es erforderlich, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn das Fahrzeug zwar mehr als zehn, aber weniger als 50 % betrieblich genutzt wird. Die Angaben müssen zeitnah erfolgen und dürfen nicht im Nachhinein geändert werden. Alternativ ist es möglich, den Privatanteil sachgerecht zu schätzen und darauf zu hoffen, dass die Schätzung vom Finanzamt akzeptiert wird.
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Private Fahrzeugnutzung: Steuervorteil für E-Autos


Sie stellen Ihrem Mitarbeiter einen Dienstwagen zur Verfügung – doch wie versteuern Sie diesen geldwerten Vorteil Ihres Mitarbeiters am besten? Erfahren Sie hier, wann die 1%-Regel sinnvoll ist und wann sich das Führen eines Fahrtenbuchs bezahlt macht.
Außerdem in diesem Beitrag: Alles zum Thema Steuervorteile und Boni für Elektroautos, Hybrid- und Elektrofahrzeuge.

Wenn Sie einem Mitarbeiter einen Dienstwagen zur Verfügung stellen, gehört das Fahrzeug zum Betriebsvermögen und damit sind alle mit diesem Fahrzeug zusammenhängenden Kosten als Betriebsaufgaben steuerlich absetzbar. Das Finanzamt geht jedoch davon aus, dass dieser Dienstwagen von Ihrem Mitarbeiter zumindest teilweise privat genutzt wird. Aus diesem Grund wird pro Monat für die Privatnutzung 1 % des Brutto-Listenpreises als geldwerter Vorteil versteuert. Diese Vorgehensweise wird als 1%-Regelung bezeichnet. Beträgt der Brutto-Listenpreis 50.000 Euro, müssen jeden Monat 500 Euro fiktiv zu den Einkünften des jeweiligen Mitarbeiters addiert und mit dessen individuellem Steuersatz versteuert werden. Der tatsächliche Preis des Fahrzeugs ist dabei unerheblich. Wenn Sie also einen Gebrauchtwagen kaufen, der einen Brutto-Listenpreis von 100.000 Euro hatte, müssen Sie monatlich 1.000 Euro versteuern, auch wenn das Auto zum Zeitpunkt des Kaufs nur noch 30.000 Euro gekostet hat.

Steuerlich macht es also Sinn, kleinere Fahrzeuge mit niedrigem Brutto-Listenpreis als Dienstwagen zu kaufen. Ihr Mitarbeiter muss entsprechend dem geldwerten Vorteil Lohnsteuer und Sozialabgaben zahlen, die mit der Gehaltsabrechnung verrechnet werden. Sie können jedoch Ihrerseits sämtliche Ausgaben für den Firmenwagen als Betriebsausgaben absetzen.   

Möchten Sie mehr über die Möglichkeiten erfahren, Ihren Mitarbeitern Firmenwagen zur Verfügung zu stellen und damit Steuern zu sparen? Dann vereinbaren Sie jetzt einen Termin für eine ausführliche Beratung.

Folgende Angaben werden im Fahrtenbuch vermerkt:
  • Datum
  • Reiseziel
  • Reiseroute
  • Reisezweck
  • Namen der Geschäftspartner
  • Kilometerstand zu Beginn der Fahrt
  • Kilometerstand am Ende der Fahrt
  • Privatfahrten (Angabe der Reiseroute entfällt)
  • Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
Welche Autokosten sind als Betriebsausgabe absetzbar?
  • Kfz-Steuer
  • Versicherung
  • Reparaturkosten
  • Kosten für Instandhaltungen
  • Abschreibung (über sechs Jahre)
  • Kosten für Benzin/Diesel/Autogas/Strom

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Steuerliche Behandlung von Sponsoring

Blog

04.10.2023 

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Steuerliche Behandlung von Sponsoring


Gutes tun und davon steuerlich profitieren: Sponsoring – ob auf Sportbekleidung, Vereinsfahrzeugen oder Programmheften – erfreut sich bei vielen Unternehmen wachsender Beliebtheit. Dabei ist die steuerliche Behandlung von Sponsoring gar nicht mal so eindeutig. Aus steuerlicher Sicht können die Aufwendungen des Sponsors unbegrenzt abzugsfähige Betriebsausgaben, Spenden oder nicht abzugsfähige Ausgaben sein.

Sponsoring ist eine Möglichkeit, die Bekanntheit Ihrer Firma zu steigern und für ein positives Image in der breiten Öffentlichkeit zu sorgen. Von diesen Vorteile profitieren mittelständische Unternehmen, die beispielsweise den lokalen Fußballverein sponsern ebenso wie Global Player, die als Sponsoren von Mega-Events wie der Fußball-WM in Erscheinung treten. Sponsoring ist eine beliebte Werbemaßnahme, die nicht nur dem Sponsor dient, sondern auch für die unterstützte Organisation oder den Verein vorteilhaft ist.

Meist werden Sportvereine, Sportveranstaltungen oder einzelne Sportler gesponsort. Es ist aber auch möglich, kulturelle Organisationen (Kultursponsoring) oder soziale Projekte (Sozialsponsoring) auf diese Weise öffentlichkeitswirksam finanziell zu unterstützen. Die Großzügigkeit wird mit einer steuerlichen Berücksichtigung belohnt. Sie können die Ausgaben als Betriebsausgaben oder Spenden deklarieren und dadurch die Steuerlast senken. In einigen Fällen sind die Ausgaben jedoch nicht steuerlich absetzbar. Deshalb ist es wichtig, sich vor der Entscheidung für eine Sponsoringmaßnahme über die steuerrechtlichen Voraussetzungen für die Absetzbarkeit der Ausgaben zu informieren.

Möchten Sie mehr darüber erfahren, wie Sie Ausgaben für das Sponsoring steuerlich geltend machen können? Wir unterstützen Sie mit kompetenter Beratung und helfen Ihnen, alle Steuersenkungspotenziale zu realisieren. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin für ein unverbindliches Erstgespräch.

Unter welchen Voraussetzungen ist Sponsoring steuerlich absetzbar?


Wenn Sie mit den Sponsoringmaßnahmen beabsichtigen, einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, können die Kosten als Betriebsausgaben steuermindernd abgesetzt werden. Dabei verlangt der Gesetzgeber eine Angemessenheit zwischen den Ausgaben und dem zu erwartenden wirtschaftlichen Erfolg. Wird das Sponsoring an Gegenleistungen (beispielsweise Werbung auf den Trikots) geknüpft, sind die Einnahmen umsatzsteuerpflichtig. Die steuerliche Behandlung beim Sponsor und dem Empfänger der Leistungen ist jedoch unabhängig voneinander zu betrachten. Obwohl die Ausgaben beim Sponsor als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, können die Einnahmen beim Begünstigten steuerfrei sein.

Als Betriebsausgabe, und somit in voller Höhe steuerlich absetzbar, gilt Sponsoring nur dann, wenn damit eindeutig ein wirtschaftlicher Zweck verbunden ist. Im Zweifelsfall gilt es nachzuweisen, dass mit dem Sponsoring der beabsichtigte Erfolg erzielt wurde.

Wird die Sponsoringleistung nicht an einen erwarteten wirtschaftlichen Erfolg oder eine Gegenleistung geknüpft, sind die Voraussetzung für Betriebsausgaben nicht erfüllt. Die Ausgaben können jedoch als Spende steuerlich geltend gemacht werden, wenn damit steuerbegünstigte Zwecke wie die Kinderbetreuung unterstützt werden. Steuerbegünstigt sind gemäß § 52 – 54 AO gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke.

Erfüllt das Sponsoring nicht die Voraussetzungen für Betriebsausgaben oder für eine Spende werden die Zahlungen der privaten Lebensführung zugeordnet und sind nicht steuerlich absetzbar. Sind die Zahlungen teilweise betrieblich und teilweise privat veranlasst, sollte auf eine genaue Abgrenzung geachtet werden.  

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Wie kann man eine korrekte Versteuerung sicherstellen?


Die steuerliche Beurteilung des Sponsorings ist nicht immer eindeutig. Möchten Sie sich vergewissern, ob eine Ausgabe im Bereich des Sponsoring vollständig als Betriebsausgabe abgesetzt, als Spende berücksichtigt oder gar nicht steuermindernd genutzt werden kann? Wir erläutern Ihnen, worauf Sie konkret achten müssen und beraten Sie hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Ausgaben. Umsatzpflichtige Sponsoren müssen für die Leistung eine entsprechende Rechnung erstellen und können die Vorsteuer abziehen. Umfasst das Sponsoring Bewirtungsleistungen, sind diese nicht vollständig, sondern nur zu 70 Prozent abzugsfähig.

Die Berücksichtigung des Sponsoringaufwands als Betriebsausgabe, Spende oder Ausgabe im Rahmen der privaten Lebensführung entscheidet über die steuerliche Behandlung. Bei unklaren Abgrenzungen sollten Sie deshalb uns kontaktieren, um Probleme mit den Finanzbehörden zu vermeiden.

Sponsoring wird steuerlich unterschiedlich behandelt:
  • Spende
  • Betriebsausgabe
  • Betrieblich und privat veranlasste Zahlung
  • Zur privaten Lebensführung zählende Ausgabe
Formen des Sponsorings:
  • Werbung auf Plakaten
  • Titel „Offizieller Ausrüster“
  • Lautsprecherdurchsagen
  • Bandenwerbung im Sport
  • Werbung auf Sportbekleidung
  • Werbung auf Sportausrüstung
  • Werbung auf Eintrittskarten
  • Werbung auf dem Mannschaftsfahrzeug

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Steuerliche Anforderungen an elektronische Rechnungen

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04.10.2023 

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Steuerliche Anforderungen an elektronische Rechnungen


Heutzutage wird ein Großteil der Unternehmenspost elektronisch versendet, darunter auch geschäftskritische Anhänge wie Rechnungen. Wer E-Rechnungen nutzt, optimiert seine Prozesse und spart damit Kosten sowie Zeit. Gleichzeitig müssen aber auch steuerliche Anforderungen an elektronische Rechnungen erfüllt werden.

Elektronische Rechnungen sind laut Steuervereinfachungsgesetz von 2011 grundsätzlich Papierrechnungen gleichgestellt und unterliegen somit den gleichen formalen Anforderungen an eine Vollständigkeit der Pflichtangaben. E-Rechnungen sind strukturierte Datensätze, die bestimmte Vorgaben erfüllen. In der Europäischen Norm EN 16931 ist genau festgelegt, wie der Inhalt und das Format der Datensätze zu gestalten sind. Die Echtheit stellt sicher, dass die Rechnung tatsächlich vom genannten Leistungserbringer erstellt wurde, der im Rechnungsformular genannt wird. Außerdem muss die Rechnung unversehrt sein, d. h. die Pflichtangaben gemäß Umsatzsteuergesetz wurden nicht verändert. Das betrifft beispielsweise den Steuersatz und die Leistungsbezeichnung. Darüber hinaus muss eine Lesbarkeit gewährleistet sein, die es dem Finanzamt ermöglicht, im Rahmen von Betriebs- oder Umsatzsteuersonderprüfungen oder einer Umsatzsteuernachschau die Korrektheit der Angaben zu überprüfen. Um das sicherzustellen, müssen Sie während der Aufbewahrungsfrist die dafür notwendige Hard- und Software zur Verfügung stellen, die eine Lesbarkeit ermöglicht. Papierausdrucke werden nicht als ausreichender Nachweis akzeptiert.

Klingt das alles kompliziert und Sie sind unsicher, ob Ihre elektronischen Rechnungen alle Anforderungen erfüllen? Es gehört zu den umfassenden Leistungen unserer Steuerberatungsgesellschaft, Ihnen bei diesem wichtigen Thema beratend zur Seite zu stehen.

Wie erfolgen Nachweise elektronischer Rechnungen?


Um die oben genannten Kriterien nachweislich zu erfüllen, sollte ein zuverlässiger Prüfpfad zwischen Leistung und Rechnung geschaffen werden. Es ist wichtig, dass dieses betriebliche Kontrollverfahren detailliert beschrieben wird. Außerdem müssen die Handlungsabläufe der Kontrollen nachvollziehbar dokumentiert und die Kontrollen aufgezeichnet werden. Es ist sicherzustellen, dass die sachliche sowie die formelle Richtigkeit gemäß GoBD (Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Dokumentation) jederzeit überprüfbar ist. Sie sind verpflichtet, alle Rechnungen zehn Jahre zu archivieren. Die Frist beginnt, wenn das Kalenderjahr, in dem die Rechnung erstellt wurde, endet.

Bei der Überprüfung der Rechnungen sind folgende Punkte zu beachten:

  • Stimmt die Rechnung mit dem Lieferschein überein?
  • Wird die Ware oder Leistung korrekt spezifiziert?
  • Ist die Angabe der Menge korrekt?
  • Wurden korrekte Kontonummern angegeben?
  • Sind die Angaben auf der Rechnung vollständig?
Auch bei elektronischen Rechnungen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
  • Lesbarkeit
  • Unversehrter Inhalt
  • Echtheit der Herkunft
  • Vollständigkeit der Pflichtangaben

Belegdigitalisierung sorgt für effizientere Prozesse


Die elektronische Rechnung löst die Papierrechnung zunehmend ab. Seit Ende November 2020 sind Lieferanten des Bundes verpflichtet, ihre Rechnungen elektronisch zu stellen. Digitale Rechnungen ermöglichen eine digitalisierte Belegverarbeitung und das führt zu optimierten Prozessen und Einsparung von Kosten. Die Verarbeitung der Belege erfolgt automatisiert ohne Medienbrüche und die potenziellen Fehlerquellen einer manuellen Eingabe von Daten werden beseitigt. Sie profitieren von wesentlich kürzeren Durchlaufzeiten, sparen Porto und Papier.
Bei vollständiger Automatisierung der Abläufe ist es möglich, dass E-Rechnungen ohne manuellen Eingriff eingelesen, korrekt zugeordnet und geprüft werden. Auch die Buchung und Zahlungsanweisung laufen komplett elektronisch ab. An die Archivierung der elektronischen Rechnungen werden spezifische Anforderungen gestellt.
Nutzen Sie die zuverlässige Beratung durch unsere erfahrenen Experten, um Ihren Betrieb auf E-Rechnungen umzustellen oder ein vorhandenes Rechnungsstellungssystem so zu optimieren, dass Arbeit gespart und Rechtssicherheit gewonnen wird. Wir unterstützen Sie gerne bei der Digitalisierung Ihrer Buchhaltung und helfen Ihnen, die Potenziale der Automatisierung des Rechnungswesen für Ihr Unternehmen zu nutzen.

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Gemeinsam gehen wir Richtung Zukunft. Wir verschaffen Ihnen Überblick und Durchblick über all Ihre Steuerangelegenheiten. Nutzen Sie unsere ganzheitliche Beratung und Betreuung. Gerne erläutern wir Ihnen unseren Service im Detail.

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