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04.10.2023 

Steuerliche Behandlung von Sponsoring


Gutes tun und davon steuerlich profitieren: Sponsoring – ob auf Sportbekleidung, Vereinsfahrzeugen oder Programmheften – erfreut sich bei vielen Unternehmen wachsender Beliebtheit. Dabei ist die steuerliche Behandlung von Sponsoring gar nicht mal so eindeutig. Aus steuerlicher Sicht können die Aufwendungen des Sponsors unbegrenzt abzugsfähige Betriebsausgaben, Spenden oder nicht abzugsfähige Ausgaben sein.

Sponsoring ist eine Möglichkeit, die Bekanntheit Ihrer Firma zu steigern und für ein positives Image in der breiten Öffentlichkeit zu sorgen. Von diesen Vorteile profitieren mittelständische Unternehmen, die beispielsweise den lokalen Fußballverein sponsern ebenso wie Global Player, die als Sponsoren von Mega-Events wie der Fußball-WM in Erscheinung treten. Sponsoring ist eine beliebte Werbemaßnahme, die nicht nur dem Sponsor dient, sondern auch für die unterstützte Organisation oder den Verein vorteilhaft ist.

Meist werden Sportvereine, Sportveranstaltungen oder einzelne Sportler gesponsort. Es ist aber auch möglich, kulturelle Organisationen (Kultursponsoring) oder soziale Projekte (Sozialsponsoring) auf diese Weise öffentlichkeitswirksam finanziell zu unterstützen. Die Großzügigkeit wird mit einer steuerlichen Berücksichtigung belohnt. Sie können die Ausgaben als Betriebsausgaben oder Spenden deklarieren und dadurch die Steuerlast senken. In einigen Fällen sind die Ausgaben jedoch nicht steuerlich absetzbar. Deshalb ist es wichtig, sich vor der Entscheidung für eine Sponsoringmaßnahme über die steuerrechtlichen Voraussetzungen für die Absetzbarkeit der Ausgaben zu informieren.

Möchten Sie mehr darüber erfahren, wie Sie Ausgaben für das Sponsoring steuerlich geltend machen können? Wir unterstützen Sie mit kompetenter Beratung und helfen Ihnen, alle Steuersenkungspotenziale zu realisieren. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin für ein unverbindliches Erstgespräch.

Unter welchen Voraussetzungen ist Sponsoring steuerlich absetzbar?


Wenn Sie mit den Sponsoringmaßnahmen beabsichtigen, einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, können die Kosten als Betriebsausgaben steuermindernd abgesetzt werden. Dabei verlangt der Gesetzgeber eine Angemessenheit zwischen den Ausgaben und dem zu erwartenden wirtschaftlichen Erfolg. Wird das Sponsoring an Gegenleistungen (beispielsweise Werbung auf den Trikots) geknüpft, sind die Einnahmen umsatzsteuerpflichtig. Die steuerliche Behandlung beim Sponsor und dem Empfänger der Leistungen ist jedoch unabhängig voneinander zu betrachten. Obwohl die Ausgaben beim Sponsor als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, können die Einnahmen beim Begünstigten steuerfrei sein.

Als Betriebsausgabe, und somit in voller Höhe steuerlich absetzbar, gilt Sponsoring nur dann, wenn damit eindeutig ein wirtschaftlicher Zweck verbunden ist. Im Zweifelsfall gilt es nachzuweisen, dass mit dem Sponsoring der beabsichtigte Erfolg erzielt wurde.

Wird die Sponsoringleistung nicht an einen erwarteten wirtschaftlichen Erfolg oder eine Gegenleistung geknüpft, sind die Voraussetzung für Betriebsausgaben nicht erfüllt. Die Ausgaben können jedoch als Spende steuerlich geltend gemacht werden, wenn damit steuerbegünstigte Zwecke wie die Kinderbetreuung unterstützt werden. Steuerbegünstigt sind gemäß § 52 – 54 AO gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke.

Erfüllt das Sponsoring nicht die Voraussetzungen für Betriebsausgaben oder für eine Spende werden die Zahlungen der privaten Lebensführung zugeordnet und sind nicht steuerlich absetzbar. Sind die Zahlungen teilweise betrieblich und teilweise privat veranlasst, sollte auf eine genaue Abgrenzung geachtet werden.  

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Wie kann man eine korrekte Versteuerung sicherstellen?


Die steuerliche Beurteilung des Sponsorings ist nicht immer eindeutig. Möchten Sie sich vergewissern, ob eine Ausgabe im Bereich des Sponsoring vollständig als Betriebsausgabe abgesetzt, als Spende berücksichtigt oder gar nicht steuermindernd genutzt werden kann? Wir erläutern Ihnen, worauf Sie konkret achten müssen und beraten Sie hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Ausgaben. Umsatzpflichtige Sponsoren müssen für die Leistung eine entsprechende Rechnung erstellen und können die Vorsteuer abziehen. Umfasst das Sponsoring Bewirtungsleistungen, sind diese nicht vollständig, sondern nur zu 70 Prozent abzugsfähig.

Die Berücksichtigung des Sponsoringaufwands als Betriebsausgabe, Spende oder Ausgabe im Rahmen der privaten Lebensführung entscheidet über die steuerliche Behandlung. Bei unklaren Abgrenzungen sollten Sie deshalb uns kontaktieren, um Probleme mit den Finanzbehörden zu vermeiden.

Sponsoring wird steuerlich unterschiedlich behandelt:
Spende
Betriebsausgabe
Betrieblich und privat veranlasste Zahlung
Zur privaten Lebensführung zählende Ausgabe
Formen des Sponsorings:
Werbung auf Plakaten
Titel „Offizieller Ausrüster“
Lautsprecherdurchsagen
Bandenwerbung im Sport
Werbung auf Sportbekleidung
Werbung auf Sportausrüstung
Werbung auf Eintrittskarten
Werbung auf dem Mannschaftsfahrzeug