Arbeitskleidung von der Steuer absetzen
26.09.2024

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Arbeitskleidung von der Steuer absetzen
Grundlegende Kriterien, wann Arbeitskleidung von der Steuer absetzbar ist
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26.09.2024

26.08.2024

Die steuerlichen Rahmenbedingungen der Unternehmensnachfolge sind komplex und erfordern eine genaue Betrachtung der individuellen Situation. Unentgeltliche Unternehmensnachfolgen durch Vererbung oder Schenkung unterliegen grundsätzlich der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Das aktuelle Gesetzeslage sieht jedoch eine Steuerbefreiung bzw. eine Begünstigung für Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften vor. Die Regelverschonung sieht die sofortige Versteuerung von 15 Prozent des zu versteuernden Betriebsvermögens vor, wobei die restlichen 85 Prozent nach einer fünfjährigen Behaltensfrist und Einhaltung der Lohnsummenklausel steuerfrei bleiben. Die Optionsverschonung ermöglicht eine vollständige Steuerbefreiung unter strengeren Bedingungen.
Voraussetzung für eine Regelverschonung ist, dass das übertragene Betriebsvermögen mindestens fünf Jahre weiterhin im Betrieb genutzt wird und der Betrieb in den folgenden sieben Jahren nicht veräußert wird. Betriebsvermögen umfasst alle Vermögensgegenstände, die im Rahmen eines Betriebes eingesetzt werden. Die Regelverschonung ist ein wichtiger Faktor bei der steuerlichen Gestaltung der Unternehmensnachfolge und kann dazu beitragen, dass die Übertragung für die Erben wirtschaftlich tragbar bleibt.
Die Ermittlung des Steuerwerts des Unternehmens ist ein wesentlicher Schritt bei der Besteuerung von Firmennachfolgen. Es gibt verschiedene Methoden zur Ermittlung des Firmenwertes, wie das IDW S1-Verfahren, die Multiplikator-Methode oder die Substanzwertmethode. Zudem gibt es branchenspezifische Methoden zur Bewertung. Um bei der Unternehmensnachfolge Steuern zu sparen, gibt es mehrere Tipps, wie die Nutzung der Optionsverschonung, die Steuerbefreiung für produktives Betriebsvermögen oder die Begünstigung von Betriebsvermögen. Eine frühzeitige Planung und Beratung durch einen Steuerberater oder spezialisierten Anwalt ist in jedem Fall empfehlenswert.
Die steuerlichen Folgen einer verunglückten Unternehmensnachfolge können existenzbedrohend sein. Daher ist eine sorgfältige Risikoabschätzung und Planung unerlässlich. Dies beinhaltet die frühzeitige Auseinandersetzung mit der Unternehmensbewertung, der Wahl zwischen Regel- und Optionsverschonung und der Berücksichtigung aller relevanten steuerlichen Aspekte. Die Inanspruchnahme eines erfahrenen Steuerberaters ist dabei unerlässlich, um eine optimale steuerliche Gestaltung zu erreichen und unerwartete finanzielle Belastungen zu vermeiden.
26.07.2024

26.06.2024

04.10.2023

04.10.2023

Bei einer Betriebsprüfung handelt es sich um eine nachträgliche Untersuchung der steuerlichen Angelegenheiten eines Unternehmens, die durch das Finanzamt erfolgt. Gegenstand der Prüfung ist es, die Richtigkeit der Steuererklärung und Buchführung zu untersuchen. Oftmals findet eine solche Außenprüfung dann statt, wenn Unregelmäßigkeiten auftreten, fragwürdige Angaben gemacht werden oder die Steuererklärung häufig verspätet abgegeben wird.
Aber auch unangekündigte Kontrollen durch das Finanzamt sind jederzeit möglich. Diese Nachschauen beschränken sich allerdings auf eine bestimmte Art von Steuer, beispielsweise die Umsatzsteuer. Wenn Sie auf eine sorgsame sowie rechtzeitige Abgabe der Steuererklärung und eine lückenlose Buchführung achten, minimieren Sie das Risiko einer Außenprüfung. Bestenfalls können Sie bei Ihren steuerlichen Verpflichtungen auf einen erfahrenen Steuerberater vertrauen.
Selbst wenn Sie stets sorgfältig Buch geführt haben, sollten Sie sich auf eine Betriebsprüfung adäquat vorbereiten. Legen Sie die geforderten Unterlagen vor – nicht weniger, aber auch nicht mehr. So schaffen Sie für den Prüfer die optimalen Voraussetzungen, um effizient und zielführend arbeiten zu können. Mit der Unterstützung eines Steuerberaters sind Sie in Bezug auf Ihre Betriebsprüfung bestens beraten und betreut. Falls Sie noch keinen Steuerberater haben, sollten Sie sich überlegen, ob Sie einen Experten in Anspruch nehmen wollen.
Sollte die Prüfung vor Ort in Ihrem Unternehmen stattfinden, richten Sie einen separaten ruhigen Raum für den Prüfer ein. Benennen Sie außerdem eine verantwortliche Person, die dem Prüfer als Ansprechpartner bei Fragen zur Seite steht. Selbstverständlich sollten Sie sich zu jeder Zeit der Prüfung kooperativ und freundlich gegenüber dem Prüfer verhalten und Fragen ehrlich beantworten.
Ihnen steht eine Betriebsprüfung bevor und Sie sind diesbezüglich verunsichert? Dann wenden Sie sich an unsere Steuerberater. Wir sind bereits vorab an Ihrer Seite, prüfen Ihre Buchhaltung auf Lücken oder Unstimmigkeiten und bewahren Sie so vor einem nervenaufreibenden und kostenaufwendigen Verlauf Ihrer Betriebsprüfung. Wir sind aber nicht nur im Vorfeld einer solchen Außenprüfung für Sie da, sondern sorgen gerne auch regelmäßig dafür, dass sich Ihre Buchhaltung sowie Steuererklärung lückenlos und fristgerecht darstellt.
04.10.2023

Um unnötige Risiken und Missverständnisse zu vermeiden, sollten bestimmte Punkte bei der Aufsetzung des Vertrags berücksichtigt werden.
Der Arbeitgeberdarlehensvertrag sollte so detailliert wie möglich sein, um auf beiden Seiten für Klarheit und Sicherheit zu sorgen. In jedem Fall enthalten sollte der Vertrag unter anderem die Höhe des Darlehens, die Rückzahlungsmodalitäten, die Laufzeit sowie den Zinssatz. Wird kein Zinssatz im Darlehensvertrag festgehalten, gilt das Darlehen als zinslos. Vorsicht ist in Bezug auf die Steuerpflicht geboten. Denn wenn beim Arbeitgeberdarlehen die Zinsen unter dem marktüblichen Wert liegen und der Freibetrag von 2.600 Euro überschritten wird, ist dieser Zinsvorteil steuerpflichtig. Für den Freibetrag von 2.600 Euro ist die noch nicht getilgte Summe des Darlehens am Ende des Lohnzahlungszeitraums entscheidend. Daher ist es ratsam, sich vor der Festlegung an einen Steuerberater zu wenden. Sinnvoll ist außerdem, die Regelung und das Vorgehen im Falle einer Kündigung festzuhalten. Doch auch hier gilt: Der Mitarbeiter darf nicht unangemessen benachteiligt werden. Lassen Sie sich hierzu bestenfalls fachgerecht beraten. Grundsätzlich gilt: Sämtliche Eventualitäten sollten im Darlehensvertrag festgehalten werden, um Nachteile für beide Seiten zu vermeiden. Lassen Sie sich bei der Aufsetzung eines solchen Vertrages deshalb in jedem Fall von einem Experten beraten und unterstützen.
06.12.2021

Die Entscheidungsbefugnisse von Gesellschafter-Geschäftsführern sind weitreichend. So wurde lange Zeit als Argument für eine Sozialversicherungsfreiheit genutzt, dass Geschäftsführer sämtliche Unternehmensentscheidungen treffen beziehungswiese sich Weisungen der Gesellschafterversammlung rein faktisch widersetzen können. Heutzutage reichen diese Annahme aufgrund von Änderungen in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jedoch nicht mehr aus für eine grundsätzliche Befreiung von der Sozialversicherungspflicht.
Urteile des Bundessozialgerichts legen den Fokus bei der Beurteilung nun auf die Rechtsmacht von Gesellschafter-Geschäftsführern im Innenverhältnis. So unterliegen Geschäftsführer trotz ihrer zusätzlichen Stellung als Gesellschafter auch dann der Sozialversicherungspflicht, wenn sie weniger als 50 % der Geschäftsanteile an der Gesellschaft halten und sie damit abhängig von Weisungen der Gesellschafterversammlung sind.
Weisungsunabhängige Geschäftsführer werden rechtlich weiterhin nicht als Arbeitnehmer eingestuft. Die Beurteilung, ob eine Weisungsunabhängigkeit vorliegt und die Sozialversicherungspflicht entfällt, ist im Einzelfall nicht einfach.
Geschäftsführer sind nur dann Arbeitnehmer, wenn sie entweder keine oder nur sehr geringe Anteile an der GmbH besitzen und im Hinblick auf den Ort und die Zeit ihrer Tätigkeit vertraglich von den Weisungen der Gesellschafterversammlung abhängig sind. Die Bezeichnung des Geschäftsführers spielt dabei keinen Rolle. Es ist deshalb nicht möglich zu verhindern, dass ein Geschäftsführer als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer eingestuft wird, indem der Anstellungsvertrag als Dienstvertrag deklariert wird.
Geschäftsführer, die über keinerlei Beteiligung an der GmbH verfügen und ihre Tätigkeit gemäß den Weisungen der Gesellschafterversammlung ausführen, sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtige Angestellte. Ein angestellter Geschäftsführer verfügt weder über die Weisungsunabhängigkeit noch über das wirtschaftliche Risiko, das charakteristisch für eine selbstständige Tätigkeit ist.
Alle Fälle, bei denen eine geringe Beteiligung an der GmbH vorliegt, müssen differenziert betrachtet werden. Die frühere Rechtsprechung orientierte sich bei der Beurteilung des Sachverhalts nicht nur an der Höhe der Beteiligung. Auch Geschäftsführer ohne jeden Anteil konnten als weisungsungebunden eingestuft werden, weil beispielsweise aufgrund spezieller Branchenkenntnisse eine Machtposition vorlag („Kopf und Seele Rechtsprechung“). Die aktuelle Rechtsprechung geht davon aus, dass Geschäftsführer nur dann selbstständig sind, wenn sie mindestens über die Hälfte der Anteile oder eine qualifizierte Sperrminorität verfügen. Machtpositionen aufgrund anderer Faktoren begründen keine Selbstständigkeit und damit auch keine Sozialversicherungsfreiheit, denn diese sind nicht mit einer rechtlichen Weisungsunabhängigkeit gleichzustellen („Schönwetter-Selbstständigkeit“). Um den sozialversicherungsrechtlichen Status eines Geschäftsführers rechtssicher zu beurteilen, stehen wir Ihnen für eine kompetente Beratung zur Verfügung.
03.01.2022

Mitarbeitende Familienangehörige profitieren von den Vorteilen der Sozialversicherungspflicht und erhalten beispielsweise Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, wenn das Beschäftigungsverhältnis aufgelöst wird. Allerdings ist die Voraussetzung dafür, dass eine Sozialversicherungspflicht besteht, ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis inklusive der Einbindung des Familienangehörigen in den Betrieb und der Weisungsgebundenheit.
Es ist in der Praxis nicht einfach abzugrenzen, ob es sich um ein reguläres Beschäftigungsverhältnis oder eine familienhafte Unterstützung handelt. Ob tatsächlich eine Versicherungspflicht besteht, kann anhand der Überprüfung verschiedener Kriterien gecheckt werden. Wünschen Sie eine solche Prüfung oder eine rechtssichere Beratung zum Thema mitarbeitende Familienangehörige, um von Anfang an auf der sicheren Seite zu sein? Dann nehmen Sie jetzt direkt mit uns Kontakt auf, um einen unverbindlichen Beratungstermin zu vereinbaren.
Bei der Beurteilung, ob eine Sozialversicherungspflicht besteht, wird analysiert, ob es sich insgesamt hauptsächlich um eine abhängige oder eine selbstständige Tätigkeit handelt. Die Beschäftigung von Familienangehörigen wird somit differenzierter betrachtet als Arbeitsverhältnisse, die mit Fremden geschlossen werden.
Jedes reguläre abhängige Beschäftigungsverhältnis begründet eine Sozialversicherungspflicht. Häufig resultieren die monetären Leistungen, die an den Familienangehörigen gezahlt werden, jedoch aus einer Unterhaltspflicht und somit nicht originär aus der Arbeitsleistung. Der Familienangehörige erbringt die Arbeitsleistung aufgrund der familiären Verbindung und nicht aufgrund eines regulären Arbeitsverhältnisses. Es handelt sich dabei also nicht um die Zahlung eines Gehalts im eigentlichen Sinne. Ein weiterer Faktor, der gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spricht, ist die Tatsache, dass Familienangehörige ihre Leistungen oft weisungsungebunden erbringen.
Kriterien für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis:
Im Zweifelsfalls werden die genauen Umstände des Falls beurteilt, um einen Scheinvertrag auszuschließen. Sie müssen nachweisen, dass tatsächlich ein reguläres Beschäftigungsverhältnis vorliegt, bei dem die Arbeitsleistung mit einem vereinbarten Entgelt entlohnt wird. Zum Schein geschlossene Arbeitsverträge sind nichtig und können keine Sozialversicherungspflicht begründen.
Bei der Anmeldung eines nahen Familienangehörigen muss das Schlüsselkennzeichen „1“ angegeben werden. Aufgrund dieses Kennzeichens wird von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren eingeleitet, das mit der Feststellung, ob eine Sozialversicherungspflicht besteht, abgeschlossen wird. Wurde in diesem Bescheid eine Sozialversicherungspflicht festgestellt, ist die Bundesagentur für Arbeit ebenfalls daran gebunden. In diesem Fall können sich die mitarbeitenden Familienangehörigen sicher sein, dass ihnen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zustehen.
Zumindest was die Einstellung naher Angehöriger betrifft, sind Sie als Arbeitgeber durch das Statusfeststellungsverfahren abgesichert. Was gilt jedoch bei der Einstellung von Neffen und Nichten, Schwiegerkindern oder Verlobten? In diesen Fällen ist es empfehlenswert, sich kompetent beraten zu lassen.
Sie planen die Einstellung eines Familienangehörigen und möchten dabei von Anfang an die Weichen korrekt stellen, um späteren Problemen vorzubeugen? Dann vereinbaren Sie jetzt einen Termin für eine individuelle Beratung bei HZT.
04.07.2023

Kaum ein Ereignis hat die Arbeitswelt in den letzten Jahren so verändert wie die Coronapandemie. Viele Arbeitnehmer wurden quasi über Nacht ins Homeoffice geschickt – oft zum ersten Mal überhaupt. Nun, da sich die Lage beruhigt hat, halten dennoch einige Unternehmen zumindest an zwei oder gar mehr Tagen Homeoffice in der Woche fest. Und auch die Anforderungen, die Arbeitnehmer an ihren (zukünftigen) Arbeitgeber stellen, haben sich in dieser Hinsicht geändert.
Haben auch Sie im vergangenen und in diesem Jahr teilweise oder sogar überwiegend im Homeoffice gearbeitet? Haben Sie sich zum Zweck der Steuererleichterung vielleicht sogar ein eigenes Arbeitszimmer eingerichtet oder planen, dies zu tun? Dann sind die anstehenden Steuererleichterungen für das Arbeiten in den eigenen vier Wänden besonders interessant für Sie.
Mit der neuen Regelung können Arbeitnehmer für jeden Homeoffice-Tag eine Pauschale von jeweils 6 Euro (bisher 5 Euro) steuerlich geltend machen. Diese wird für maximal 210 Tage statt bisher für 120 Tage gewährt, was einen Höchstbetrag von 1.260 Euro ergibt. Diese Regelung ist nun dauerhaft und nicht mehr befristet.
Auch die Anforderungen, um die Pauschale zu erhalten, sind gelockert worden. So muss mit der neuen Regelung an diesem Tag lediglich überwiegend in der häuslichen Wohnung gearbeitet werden. Andere Auswärtstätigkeiten sind in diesem Rahmen erlaubt, solange die erste Tätigkeitsstätte nicht besucht wird. Die Wahrnehmung eines kurzen Kundentermins auswärts stellt also kein Problem dar und dafür dürfen Sie auch Fahrtkosten absetzen. Ein Nachweis oder eine besondere Ausstattung für die Heimarbeit ist nicht notwendig.
Was sich nicht ändert: Die Homeoffice-Pauschale wird auch weiterhin auf die Werbekostenpauschale angerechnet, die für das Jahr 2023 auf 1.230 Euro gestiegen ist.
Zwar entfällt die Regelung, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen darf, wer jedoch von fünf Tagen nur ein oder zwei Tage im häuslichen Arbeitszimmer tätig ist, kann dies auch nicht als Mittelpunkt seiner Tätigkeit werten.
Sie haben Fragen zu den neuen Regelungen oder möchten eine fachlich versierte Steuerberatung in Anspruch nehmen? Dann nehmen Sie mit unseren Steuerexperten Kontakt auf.