04.10.2023
Es gibt verschiedene gesetzliche Regelungen, die dazu führen, dass E-Mails archiviert werden müssen. Das deutsche Steuerrecht umfasst wichtige Vorschriften, die für die revisionssichere Archivierung von E-Mails gelten. Von diesen Vorschriften sind nicht nur Unternehmen, sondern auch Freiberufler und Einzelselbstständige betroffen.
Die meisten der Regelungen basieren auf der Abgabenordnung und den GoBD (Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff). Die HZT Steuerberatungsgesellschaft berät Sie hinsichtlich der Vorschriften und aktuellen Neuerungen in diesem Bereich.
Die Archivierung steuerlich relevanter E-Mails einschließlich der Anhänge muss folgende Kriterien erfüllen:
Die Dauer der Aufbewahrungsfrist orientiert sich am Inhalt der E-Mail und entspricht den allgemeingültigen Aufbewahrungsfristen des Steuerrechts. Buchungsbelege und Rechnungen müssen Sie dementsprechend zehn Jahre aufbewahren. Geschäfts- und Handelsbriefe müssen sechs Jahre archiviert werden. Unabhängig davon verlängert sich die Frist, wenn die jeweiligen E-Mails für Steuern relevant sind, deren Festsetzungsfrist nicht abgelaufen ist. Darüber, wann diese Festsetzungsfrist endet, informiert Sie der kompetente Berater der HZT Steuerberatungsgesellschaft.