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04.10.2023 

Statusfeststellungsverfahren in der Sozialversicherung


Haben Sie absolute Gewissheit über die versicherungsrechtliche Stellung all Ihrer Angestellten und Auftragnehmer? Sollten Sie sich in einzelnen Fällen nicht sicher sein, ob eine Tätigkeit oder Beschäftigung in der Sozialversicherung versicherungspflichtig ist, leiten Sie bei der Clearingstelle ein Statusfeststellungsverfahren ein.

Jeder Arbeitgeber und Auftraggeber ist dazu verpflichtet zu prüfen, ob eine sozialversicherungspflichtige abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Beschäftigung vorliegt. Wenn Sie Grund zu der Annahme haben, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, sollten Sie vorsorglich den Sachverhalt überprüfen lassen, um sich davor zu schützen, später Beiträge zur Sozialversicherung nachzahlen zu müssen. Möchten Sie mehr über das Thema Sozialversicherungspflicht erfahren? Dann vereinbaren Sie jetzt einen Termin für ein persönliches Beratungsgespräch mit den Experten von HZT. Das deutsche Sozialversicherungsrecht ist ebenso wie das Steuerrecht komplex und somit von Laien kaum zu durchschauen. Mit unserer Beratung sind Sie jedoch jederzeit auf der sicheren Seite und können sich vor finanziellen Nachteilen schützen. Außerdem bietet Ihnen unser Service die Möglichkeit, sich auf Ihr Business zu konzentrieren – denn die Finanzen Ihrer Firma sind in den besten Händen. 

Einleitung eines optionalen Anfrageverfahrens


Sie können bei Zweifeln am Status eines Arbeitnehmers oder Auftragnehmers eine versicherungsrechtliche Klärung herbeiführen, indem Sie bei der Clearingstelle mit einem Antrag eine entsprechende Anfrage einleiten. Die aktive Beantragung der Statusfeststellung ist nur dann nicht erforderlich, wenn keine Zweifel am Status des Angestellten oder Auftragnehmers bestehen oder wenn die Clearingstelle diese Prüfung automatisch vornimmt.

In folgenden Fällen wird das Statusfeststellungsverfahren automatisch eingeleitet:

  • Beschäftigung von Ehegatten
  • Beschäftigung von Lebenspartnern
  • Beschäftigung von Abkömmlingen (Kinder, Enkel)
  • Beschäftigung von geschäftsführenden Gesellschaftern
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Weshalb ist ein optionales Anfrageverfahren sinnvoll?


Das Statusfeststellungsverfahren ist gleichwertig mit den Verfahren der Rentenversicherung und der Einzugsstellen. Dieses Verfahren ist empfehlenswert, wenn keine automatische Statusfeststellung erfolgt. Sie erhalten eine verbindliche Statusentscheidung, die für alle Sozialversicherungsträger gilt. Ein Beispiel für die Notwendigkeit einer solchen Statusfeststellung ist eine Eheschließung des Inhabers mit einer der Angestellten, die zu einer Statusänderung der Beschäftigten führt, aber nicht meldepflichtig ist. Das Statusfeststellungsverfahren kann sowohl vom Arbeit- oder Auftraggeber als auch vom Arbeit- oder Auftragnehmer eingeleitet werden. Wurde jedoch bereits durch den Rentenversicherungsträger oder durch eine Einzugsstelle ein Statusfeststellungsverfahren durchgeführt oder aktuell eingeleitet, können Sie keinen weiteren Antrag bei der Clearingstelle einreichen.

Damit der Status geklärt werden kann, müssen der Clearingstelle alle erforderlichen Dokumente schriftlich zur Verfügung gestellt werden. Zu den Dokumenten gehört ein Fragebogen, der zur Ermittlung des Gesamtbildes der Tätigkeit ausgefüllt werden muss. Die Clearingstelle teilt den Beteiligten vor der Entscheidung mit, wie das Ergebnis ausfallen wird. Damit wird sichergestellt, dass alle Beteiligten Gelegenheit erhalten, sich zur Entscheidung zu äußern oder weitere Sachverhalte nachzuweisen, die zu einer Änderung der beabsichtigten Entscheidung führen könnten. Abschließend wird die Clearingstelle einen Bescheid erlassen und diesen rechtsbehelfsfähig begründen. Von diesem Bescheid erhält die Einzugsstelle eine Durchschrift. Sie können den Bescheid mittels Einspruch anfechten und auch davon wird die Einzugsstelle automatisch informiert.

Möchten Sie mehr über das Verfahren der Statusfeststellung erfahren und sich im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht Ihrer Angestellten und Auftragnehmer beraten lassen? Dann nehmen Sie jetzt direkt mit uns Kontakt auf und vereinbaren Sie Ihren individuellen Beratungstermin.

Wir sind Ihre kompetenten Ansprechpartner für folgende Leistungen:
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Antragstellung
Jahresabschluss
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