04.10.2023
Die Entscheidungsbefugnisse von Gesellschafter-Geschäftsführern sind weitreichend. So wurde lange Zeit als Argument für eine Sozialversicherungsfreiheit genutzt, dass Geschäftsführer sämtliche Unternehmensentscheidungen treffen beziehungswiese sich Weisungen der Gesellschafterversammlung rein faktisch widersetzen können. Heutzutage reichen diese Annahme aufgrund von Änderungen in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jedoch nicht mehr aus für eine grundsätzliche Befreiung von der Sozialversicherungspflicht.
Urteile des Bundessozialgerichts legen den Fokus bei der Beurteilung nun auf die Rechtsmacht von Gesellschafter-Geschäftsführern im Innenverhältnis. So unterliegen Geschäftsführer trotz ihrer zusätzlichen Stellung als Gesellschafter auch dann der Sozialversicherungspflicht, wenn sie weniger als 50 % der Geschäftsanteile an der Gesellschaft halten und sie damit abhängig von Weisungen der Gesellschafterversammlung sind.
Weisungsunabhängige Geschäftsführer werden rechtlich weiterhin nicht als Arbeitnehmer eingestuft. Die Beurteilung, ob eine Weisungsunabhängigkeit vorliegt und die Sozialversicherungspflicht entfällt, ist im Einzelfall nicht einfach.