Blog

04.10.2023 

Das Steuer 1×1 für Existenzgründer: Grundlagen und Tipps für Start-ups


Wenn Sie sich mit Ihrer eigenen Geschäftsidee selbstständig machen wollen, lohnt es sich eher früh als spät, über das Thema Steuern nachzudenken. Denn neben steuerlichen Pflichten gibt es zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten und Steuertipps für Existenzgründer, die Ihnen den Start erleichtern können.

Für Existenzgründer ist es besonders wichtig, sich von einem erfahrenen Steuerberater unterstützen zu lassen. Schon bei der Wahl der Rechtsform werden Weichen gestellt, über deren Konsequenz man sich bewusst sein sollte. Außerdem erläutert der Steuerberater die Rechte und Pflichten der Existenzgründer und hilft dabei, die legalen Potenziale der Steuereinsparung zu nutzen. Vermeiden Sie es, zu Beginn der Geschäftstätigkeit folgenschwere Fehler zu machen, die bares Geld kosten und zu Konflikten mit dem Finanzamt führen. Leider werden gerade in der aufregenden und fordernden Phase der Existenzgründung betriebswirtschaftliche und steuerrechtliche Aspekte vernachlässigt.

Unser Steuerberater wird darauf achten, dass von Anfang an eine strukturierte Finanzbuchhaltung und Bilanzierung erfolgt und der Jahresabschluss bereits im ersten Geschäftsjahr revisionssicher erstellt wird.

Steuerliche Vorteile für Start-ups


Sie können alle Anschaffungen, die für die Existenzgründung notwendig sind, als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Wenn in der Anfangsphase die Einnahmen geringer sind als die Ausgaben, wird die Umsatzsteuer vollständig erstattet. Außerdem können KMU Rücklagen für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern für die Firma bilden. Diese Rücklagen mindern das zu versteuernde Einkommen und wirken somit wie eine Steuerstundung, aus der sich sowohl Zins- als auch Liquiditätsvorteile ergeben. Die Berater der HZT Steuerberatungsgesellschaft erläutern alle steuerlich relevanten Tatbestände und helfen, die Vorteile zu realisieren.

Ist-Versteuerung


Wenn Ihre Umsätze jährlich 500.000 Euro nicht überschreiten, können Sie als Existenzgründer einen Antrag stellen, sodass die Ist-Versteuerung greift. Dabei müssen Sie die Umsatzsteuer erst an das Finanzamt abführen, wenn Ihr Kunde tatsächlich bezahlt hat. Profitieren Sie von der Kompetenz des Teams der HZT Steuerberatungsgesellschaft, das Ihnen dabei hilft, Steuersenkungspotenziale zu nutzen und von Anfang an die Buchhaltung und den Jahresabschluss revisionssicher zu gestalten.
Wir haben Ihr Interesse geweckt?
Kontaktieren Sie uns,
wir beraten Sie gerne!

Steuerliche Pflichten für Existenzgründer


Die Buchhaltung sollte von Anfang an ordnungsgemäß und zeitnah erfolgen. Auch hierbei gilt, dass sich Existenzgründer, die nicht über die nötige Ausbildung verfügen, von einem Steuerberater unterstützen lassen sollten. Dieser nimmt für Sie außerdem die Umsatzsteuervoranmeldung vor und erläutert Ihnen, ob es sinnvoll ist, eine Dauerfristverlängerung zu beantragen. Die Umsatzsteuervoranmeldung gehört zu den Pflichten jedes Selbstständigen und jeder Firma. In den ersten beiden Jahren muss sie monatlich erfolgen. Danach bleibt es beim monatlichen Turnus, wenn die eingenommene Umsatzsteuer mehr als 7.500 Euro beträgt, ansonsten muss die Voranmeldung vierteljährlich erfolgen. Nehmen Sie weniger als 1.000 Euro Umsatzsteuer pro Jahr ein, reicht eine jährliche Umsatzsteuererklärung aus.

Vorweggenommene Betriebsausgaben


Schon im Jahr vor der geplanten Gründung sollten Sie alle Möglichkeiten nutzen, Steuern zu sparen. Verluste und Betriebsausgaben senken Ihre Steuerlast und können dem Finanzamt als vorweggenommene Betriebsausgaben gemeldet werden. Zu diesen Kosten gehören Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Gründung, Kosten für Fachliteratur, Telefon oder Porto, Honorare für Rechtsanwälte und Steuerberater, Kosten für Seminare oder den Besuch einer Gründermesse. Sind keine positiven Einkünfte vorhanden (weil die Gründung beispielsweise aus der Arbeitslosigkeit erfolgte), können Sie die vorweggenommenen Betriebsausgaben als Verlustrücktrag buchen, der später mit positiven Einkünften verrechnet wird.

Kleinunternehmerregelung


Wenn der Vorjahresumsatz unter 17.500 Euro lag und der Umsatz des laufenden Jahres 50.000 Euro nicht übersteigt, können Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Dann müssen Sie bei der Rechnungsstellung keine Umsatzsteuer ausweisen. Dann ist allerdings auch keine Verrechnung der Vorsteuer für Betriebsausgaben möglich. Mit der Kleinunternehmerregelung wird einerseits der Verwaltungsaufwand reduziert und andererseits können Sie Privatkunden einen Preisvorteil von 19 Prozent bieten und sind somit konkurrenzfähiger. Das ist insbesondere zu Beginn der Geschäftstätigkeit ein großer Vorteil.
Außerdem werden folgenden Fragen geklärt:
Ist-Versteuerung
Kleinunternehmerregelung
Steuerliche Vorteile für Start-ups
Vorweggenommene Betriebsausgaben
Steuerliche Pflichten für Existenzgründer