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29.09.2023 

Viel Wirbel um die sogenannte Bonpflicht


Gehören Sie zu den Personen, die an der Supermarktkasse den Beleg mitnehmen oder zurücklassen? Nur die wenigsten haben sich vor dem 1. Januar 2020 darüber Gedanken gemacht. Doch seit Anfang des Jahres gilt die Belegausgabeverpflichtung, oder kurz Bonpflicht.

Am 1. Januar 2020 trat die sogenannte Kassensicherungsverordnung in Kraft und mit ihr die Belegausgabepflicht, auch Bonpflicht genannt. Jedem Kunden muss zeitnah nach dem Kauf ein Kaufbeleg ausgehändigt werden. Eine Einschränkung wird jedoch gemacht: Von der Bonpflicht sind nur Geschäfte betroffen, die mit elektronischen Aufzeichnungssystemen ausgestattet sind. Dabei kann es sich beispielsweise um Kassensysteme oder iPad Kassen handeln. Wenn Ihr Geschäft ausschließlich über eine offene Ladenkasse verfügt, unterliegen Sie nicht der Bonpflicht. Jeder Gewerbetreibende, dessen Firma mit einer elektronischen Registrierkasse ausgestattet ist, muss allerdings die Bonpflicht erfüllen. Möchten Sie eine rechtssichere Auskunft darüber, was für Ihre Firma gilt? Gerne beraten wir Sie individuell, kompetent und zuverlässig.

Welchen Sinn hat die Bonpflicht?


Ziel der Bonpflicht ist die Verhinderung von Steuerhinterziehungen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass aufgrund der Bonpflicht jedes Jahr zehn Milliarden zusätzliche Steuereinnahmen generiert werden, weil wesentlich weniger Geld in schwarzen Kassen verschwindet. Denn durch die detaillierten Angaben auf den Belegen kann bei einer Steuerprüfung genau nachvollzogen werden, wie hoch die Einnahmen tatsächlich sind.
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Reicht es aus, den Bon auszudrucken, wenn der Kunde diesen auch mitnehmen will?


Nein, denn die Prüfnummer auf dem Bon ist gleichzeitig die digitale Signatur, die an das digitale Kassenbuch gesendet und dort gespeichert wird. Der Kauf könnte also nachträglich gelöscht werden, wenn ein Kunde keinen Beleg fordert. Derartige Manipulationen ließen sich kaum entdecken. Sind Sie unsicher, ob Sie alle Anforderungen der Bonpflicht erfüllen, und möchten Sie Informationen hinsichtlich der Optimierung Ihrer Steuerlast erhalten? Bei der HZT Steuerberatungsgesellschaft finden Sie kompetente Ansprechpartner für alle Fragen zum Thema Steuern.
Welche Informationen muss der Beleg enthalten?
Transaktionsnummer
Datum der Belegausstellung
Menge der gelieferten Waren
Umfang sowie Art der Dienstleistung
Summen der Entgelte pro Steuersatz
Hinweis auf etwaige Steuerbefreiung
Name und Adresse der ausstellenden Firma
Zeitpunkt der Leistungserstellung (Anfang und Ende)
Seriennummer des Aufzeichnungssystems oder Sicherheitsmoduls

Warum sind viele Geschäftsleute über die Bonpflicht verärgert?


Viele Geschäfte müssen aufgrund der Bonpflicht unzählige Kassenzettel ausdrucken, obwohl diese von den Kunden meistens nicht mitgenommen werden. Die Firmeninhaber beklagen eine zunehmende Bürokratie und die damit verbundenen Kosten. Neben der Anschaffung von Bon-Druckern entstehen Kosten für die Umrüstung der Kassensysteme.

Was gilt, wenn der Käufer den Bon ablehnt?


Auch wenn der Käufer keinen Bon benötigt, muss der Beleg erstellt werden. Die Informationen werden im Bezahlsystem gespeichert. Es ist somit unnötig, den Bon tatsächlich auszudrucken. Eine Zusendung per E-Mail oder alternativ als QR-Code ist ebenfalls möglich.

Welche Strafen sind beim Verstoß gegen die Bonpflicht zu erwarten?


Verstöße gegen die Belegpflicht werden zwar nicht geahndet. Bei der Steuererklärung kann das Finanzamt jedoch Schätzwerte annehmen, die zu einer höheren Steuerlast führen. Es ist empfehlenswert, sich von einem renommierten Steuerberater über die Auswirkungen auf die Steuerfestsetzung informieren zu lassen. Jetzt Termin vereinbaren!

Welche Nachteile sind mit der Bonpflicht verbunden?


Sowohl die Händler als auch deren Kunden beklagen ein erhöhtes Aufkommen von Papiermüll. Zudem werden die Bons meist auf Thermopapier ausgedruckt, dessen bedruckte Seite chemisch beschichtet wird und das deshalb nicht im Papiermüll entsorgt und recycelt werden kann. Wenn Sie eine Umrüstung Ihres Kassensystems planen, können Sie Varianten wählen, die eine papierlose Übermittlung des Belegs ermöglichen. Die Bonpflicht ist nicht an das Ausdrucken eines Belegs gebunden. Des Weiteren gibt es Kassensysteme, bei denen der Bon nicht auf Thermopapier ausgedruckt wird.