29.09.2023
Radfahren macht Spaß, schon die Umwelt UND wird steuerlich gefördert. Besonders in Großstädten kann ein Dienstfahrrad eine gute und schnelle Alternative zum Firmenwagen sein. Und steuerlich gibt es zusätzliche Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Viele Arbeitnehmer wissen nicht, dass ein Jobrad steuerlich nicht viel anders behandelt wird als ein Dienstwagen. Warum auch, letztlich bieten beide Verkehrsmittel eine Möglichkeit, den Arbeitsweg zurückzulegen. Es gibt jedoch gute Gründe, mit dem Fahrrad zur Arbeit zu fahren, statt mit dem Dienstwagen. Bewegung an der frischen Luft, kein endloses Stehen im Stau und keine mühevolle Suche nach einem Parkplatz sind wichtige Argumente für das Rad. Hinzu kommt der Wunsch, die persönliche Mobilität möglichst klimaneutral zu organisieren. Was liegt also näher, als sich morgens aufs Fahrrad zu schwingen. Für Sie als Arbeitgeber stellt sich nun die Frage, wie Sie Ihren Mitarbeitern diese Option bieten und dabei von steuerlichen Vorteilen profitieren können. Gerne informieren wir Sie im Rahmen einer Beratung über die Möglichkeiten der steuerlichen Förderung von Jobrädern.
Selbstständige müssen für die Privatnutzung des Dienstrads ebenfalls keine Privatentnahme versteuern, sodass sie sowohl Einkommens- als auch Umsatzsteuern sparen. Über weitere Steuervergünstigungen informiert ein Beratungsgespräch bei der HZT Steuerberatungsgesellschaft.
Im Jahr 2012 wurde das Jobrad (Dienstrad) steuerlich dem Dienstwagen gleichgestellt. Das sogenannte „Dienstwagenprivileg“ gilt somit auch für Diensträder. Es ist also möglich, den Arbeitnehmern ein Dienstrad zur Verfügung zu stellen, das in der Freizeit ebenfalls genutzt wird. Allerdings müssen Arbeitnehmer für diese Privatnutzung Steuern bezahlen, denn ein Prozent des Listenpreises werden als geldwerter Vorteil versteuert. Einen Vorteil gegenüber einem Dienstauto gibt es jedoch: Der Arbeitsweg wird bei der Gehaltsabrechnung nicht versteuert. Darüber hinaus gibt es Steuervergünstigungen für Jobräder, die zwischen 2019 und 2030 angeschafft wurden.
Arbeitnehmer, die ein modernes E-Bike zur Verfügung gestellt bekommen, das einen Anschaffungswert (Bruttolistenpreis) von 2.500 Euro hat, müssen jeden Monat ein Prozent, also 25 Euro zum Gehalt hinzurechnen (geldwerter Vorteil). Auf diesen Betrag müssen sowohl Einkommenssteuern als auch Beiträge zur Sozialversicherung bezahlt werden. Wird das E-Bike im Betrieb aufgeladen, ist dies allerdings abgabenfrei. Es ist übrigens möglich, parallel ein Jobrad und einen Dienstwagen zu nutzen. Als Arbeitgeber können Sie die Anschaffungskosten oder die Leasingraten als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen.
Meist werden die Diensträder vom Arbeitgeber geleast und dieser verlangt von den Mitarbeitern eine Kostenbeteiligung in Form einer Gehaltsumwandlung. Auch in diesem Fall greift der Steuervorteil. Es müssen nur 25 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil versteuert werden, also nur ein Viertel der ursprünglich vorgesehenen Bemessungsgrundlage.
Die Steuervorteile gelten sowohl für konventionelle Fahrräder als auch für moderne E-Bikes. Damit die Steuervergünstigung genutzt werden kann, muss der Anschaffungszeitraum zwischen 2019 und 2030 liegen. Außerdem muss als zweite Bedingung erfüllt sein, dass der Arbeitnehmer oder der Selbstständige das Jobrad erstmals zur Verfügung gestellt bekommen.
Informieren Sie sich über alle Möglichkeiten, mit Jobrädern und Dienstwagen Steuern zu sparen und Ihren Mitarbeitern damit interessante Incentives zu bieten. Wir unterstützen Sie bei allen steuerlichen Fragen von der Steuererklärung bis zum Jahresabschluss.