Kurzarbeitergeld mit Netto-Zusatzleitung aufstocken

05.11.2020 | Autor: Natalie Rau (ALMARON GmbH & Co KG)
Ihre Mitarbeiter bestimmen mit über den Unternehmenserfolg. Deswegen ist die gute Pflege der Beziehung zu Ihren Angestellten sehr wichtig. Aktuell haben Arbeitnehmer durch den Bezug von Kurzarbeitergeld 40 Prozent weniger Nettogehalt. Das gekürzte Einkommen verschlimmert nur die gefühlte Verunsicherung und wirkt sich nicht positiv auf die Stimmung und die Motivation aus.

Die Corona-Krise bringt sowohl Unternehmen als auch deren Mitarbeiter in wirtschaftlich bedrohliche Situationen. Teilweise brechen die Umsätze komplett weg, sodass viele Firmen Kurzarbeit anmelden, um Entlassungen zu vermeiden. Für Ihre Mitarbeiter ist diese Möglichkeit einerseits positiv, andererseits müssen sie jeden Monat mit 40 Prozent weniger Nettogehalt auskommen. Das ist angesichts der Fixkosten, die zu bewältigen sind, ein großes Problem. Sie können Ihren Mitarbeitern jedoch mit einer Netto-Zusatzleistung helfen, die Gehaltslücke zu schließen und das Kurzarbeitergeld aufstocken. Auf diese Weise ist es möglich, dass die Arbeitnehmer trotz Kurzarbeit ihr volles Nettogehalt erreichen. Informieren Sie sich bei den Experten der HZT Steuerberatungsgesellschaft über die verschiedenen Optionen und die daraus resultierenden Konsequenzen für die Steuerzahlungen.

Generell sind folgende Fragestellungen relevant:

  • Netto-Zusatzleistungen
  • Corona-Bonus
  • Aufstockungszahlungen

Kurzarbeitergeld mit Netto-Zusatzleistungen aufstocken

Während monetäre Aufstockungen, bis auf die später genannten Corona-Ausnahmen, immer wie Barlohn behandelt und somit versteuert werden, gilt dies nicht für Sachbezüge. Bis zu einer monatlichen Freigrenze von 44 Euro können Sie Ihre Mitarbeiter mit Gutscheinen oder Prepaidkarten unterstützen. Dabei müssen Sie jedoch beachten, dass diese Sachbezüge sich nicht in eine finanzielle Zuwendung umwandeln lassen, sondern nur für den Bezug von Waren und Dienstleistungen verwendet werden können. Gutscheine für ein spezielles Restaurant, das Einkaufszentrum in der City oder Tankkarten sind Möglichkeiten, den Arbeitnehmern in der Krise eine besondere Wertschätzung entgegenzubringen. Sie profitieren davon, dass Sie für diese Sachbezüge keine Sozialabgaben bezahlen müssen.

Kurzarbeitergeld mit einem Corona-Bonus aufstocken

Der Gesetzgeber hat mit dem Corona-Bonus eine Option geschaffen, besonders belastete Berufsgruppen, beispielsweise im Einzelhandel und im Pflegebereich, für den außergewöhnlichen Einsatz zu honorieren. Vom März bis zum Dezember 2020 dürfen bis zu 1.500 Euro pro Arbeitnehmer ausgezahlt werden, ohne Steuern und Sozialabgaben zu zahlen. Bedingung für die Befreiung von den Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen ist, dass die Sonderzahlung zusätzlich zum vereinbarten Gehalt bezahlt wird. Über die genauen Regelungen des Corona-Steuerhilfegesetzes informiert Sie Ihr Steuerberater. Die Bonuszahlung kann für alle Branchen und Berufsgruppen geleistet werden.

Aufstockungszahlungen zum Kurzarbeitergeld

Die Befreiung von der Lohnsteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen gilt auch für Aufstockungszahlungen im Zeitraum von März bis Dezember 2020. In diesem Fall darf das Kurzarbeitergeld zusammen mit der Aufstockungszahlung maximal 80 Prozent des bisherigen Gehalts betragen.

Die verschiedenen Möglichkeiten, das Kurzarbeitergeld aufzustocken, sind geeignet, um die Nettogehaltslücke zu schließen oder zumindest erheblich zu verringern. Der Gesetzgeber bietet Firmen mit der befristeten Befreiung von Steuern und Sozialabgaben für diese Aufstockungszahlungen die Chance, Mitarbeiter zu binden. Dennoch sparen Sie dabei in der Krisenzeit Lohnkosten in erheblichem Umfang. Um die Effekte zu maximieren, sollten Sie die Beratung der HZT Steuerberatungsgesellschaft nutzen. Wir erläutern Ihnen genau die finanziellen Effekte und zeigen Ihnen die Optionen auf, finanziell bestmöglich die Krise zu bewältigen. Wir informieren Sie außerdem darüber, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit Sie für Ihre Belegschaft Kurzarbeitergeld beantragen und somit die Auswirkungen der Umsatzeinbußen ohne Entlassungen überstehen. Für Kurzarbeit aufgrund der Corona-Krise gilt zudem die Ausnahmeregelung, dass das Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 01. März 2020 beantragt werden kann und nicht nur maximal zwölf, sondern bis zu 24 Monaten bezahlt wird.

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