Private Fahrzeugnutzung: Steuervorteil für E-Autos
11.07.2022 | Autor: Natalie Rau (ALMARON GmbH & Co KG)
Sie stellen Ihrem Mitarbeiter einen Dienstwagen zur Verfügung – doch wie versteuern Sie diesen geldwerten Vorteil Ihres Mitarbeiters am besten? Erfahren Sie hier, wann die 1%-Regel sinnvoll ist und wann sich das Führen eines Fahrtenbuchs bezahlt macht.
Außerdem in diesem Beitrag: Alles zum Thema Steuervorteile und Boni für Elektroautos, Hybrid- und Elektrofahrzeuge.
Wenn Sie einem Mitarbeiter einen Dienstwagen zur Verfügung stellen, gehört das Fahrzeug zum Betriebsvermögen und damit sind alle mit diesem Fahrzeug zusammenhängenden Kosten als Betriebsaufgaben steuerlich absetzbar. Das Finanzamt geht jedoch davon aus, dass dieser Dienstwagen von Ihrem Mitarbeiter zumindest teilweise privat genutzt wird. Aus diesem Grund wird pro Monat für die Privatnutzung 1 % des Brutto-Listenpreises als geldwerter Vorteil versteuert. Diese Vorgehensweise wird als 1%-Regelung bezeichnet. Beträgt der Brutto-Listenpreis 50.000 Euro, müssen jeden Monat 500 Euro fiktiv zu den Einkünften des jeweiligen Mitarbeiters addiert und mit dessen individuellem Steuersatz versteuert werden. Der tatsächliche Preis des Fahrzeugs ist dabei unerheblich. Wenn Sie also einen Gebrauchtwagen kaufen, der einen Brutto-Listenpreis von 100.000 Euro hatte, müssen Sie monatlich 1.000 Euro versteuern, auch wenn das Auto zum Zeitpunkt des Kaufs nur noch 30.000 Euro gekostet hat.
Steuerlich macht es also Sinn, kleinere Fahrzeuge mit niedrigem Brutto-Listenpreis als Dienstwagen zu kaufen. Ihr Mitarbeiter muss entsprechend dem geldwerten Vorteil Lohnsteuer und Sozialabgaben zahlen, die mit der Gehaltsabrechnung verrechnet werden. Sie können jedoch Ihrerseits sämtliche Ausgaben für den Firmenwagen als Betriebsausgaben absetzen.
Welche Autokosten sind als Betriebsausgabe absetzbar?
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Wann muss ein Fahrtenbuch geführt werden?
Die 1%-Regelung lohnt sich nicht, wenn man einen sehr teuren Dienstwagen fährt und diesen tatsächlich nur selten privat nutzt. Mit dem Fahrtenbuch kann nachgewiesen werden, dass die Privatnutzung nur einen geringen Teil der Gesamtnutzung ausmacht. Des Weiteren ist es erforderlich, ein Fahrtenbuch zu führen, wenn das Fahrzeug zwar mehr als zehn, aber weniger als 50 % betrieblich genutzt wird. Die Angaben müssen zeitnah erfolgen und dürfen nicht im Nachhinein geändert werden. Alternativ ist es möglich, den Privatanteil sachgerecht zu schätzen und darauf zu hoffen, dass die Schätzung vom Finanzamt akzeptiert wird.
Folgende Angaben werden im Fahrtenbuch vermerkt:
Steuervorteile und Boni für Elektroautos, Hybrid- und Elektrofahrzeuge
Wenn Sie sich für umweltfreundliche E-Fahrzeuge oder Hybridfahrzeuge entscheiden, profitieren Sie von weiteren Steuervorteilen. Für ein E-Auto, das ab dem 1. Januar 2019 angeschafft wurde, müssen monatlich nicht 1 %, sondern nur 0,25 % als geldwerter Vorteil versteuert werden. Gleiches gilt für E-Scooter, E-Bikes, Elektroroller und S-Pedelecs, die ebenfalls zu den steuerbegünstigten Elektrofahrzeugen zählen.
Übersteigt der Anschaffungspreis des E-Autos jedoch 60.000 Euro, sind jeden Monat 0,5 % des Brutto-Listenpreises zu versteuern. Dieser geldwerte Vorteil wird zum Arbeitslohn addiert. Ein weiterer finanzieller Vorteil, der dafürspricht, E-Fahrzeuge als Dienstwagen anzuschaffen, ist der Umweltbonus von maximal 9.000 Euro, der die Anschaffungskosten erheblich reduziert, jedoch keinen Einfluss auf die 0,25- bzw. 0,5-%-Versteuerung hat. Planen Sie die Umrüstung Ihrer Firmenflotte auf E-Mobilität? Dann nehmen Sie jetzt mit uns Kontakt auf, um alle Steuervorteile zu sichern.