Sozialversicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern

03.01.2022 | Autor: Natalie Rau (ALMARON GmbH & Co KG)
Grundsätzlich gelten bei der Sozialversicherungspflicht für im Betrieb mitarbeitende Familienangehörige die gleichen Kriterien wie für alle anderen nicht verwandten Arbeitskräfte. Voraussetzung ist, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Weil die Linien zwischen familiärer Mithilfe im Betrieb und einem tatsächlichen Arbeitsverhältnis oftmals verschwimmen, ist eine konkrete Abgrenzung dringend nötig, aber gleichzeitig auch schwierig.

Mitarbeitende Familienangehörige profitieren von den Vorteilen der Sozialversicherungspflicht und erhalten beispielsweise Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, wenn das Beschäftigungsverhältnis aufgelöst wird. Allerdings ist die Voraussetzung dafür, dass eine Sozialversicherungspflicht besteht, ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis inklusive der Einbindung des Familienangehörigen in den Betrieb und der Weisungsgebundenheit.

Es ist in der Praxis nicht einfach abzugrenzen, ob es sich um ein reguläres Beschäftigungsverhältnis oder eine familienhafte Unterstützung handelt. Ob tatsächlich eine Versicherungspflicht besteht, kann anhand der Überprüfung verschiedener Kriterien gecheckt werden. Wünschen Sie eine solche Prüfung oder eine rechtssichere Beratung zum Thema mitarbeitende Familienangehörige, um von Anfang an auf der sicheren Seite zu sein? Dann nehmen Sie jetzt direkt mit uns Kontakt auf, um einen unverbindlichen Beratungstermin zu vereinbaren.

Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses

Bei der Beurteilung, ob eine Sozialversicherungspflicht besteht, wird analysiert, ob es sich insgesamt hauptsächlich um eine abhängige oder eine selbstständige Tätigkeit handelt. Die Beschäftigung von Familienangehörigen wird somit differenzierter betrachtet als Arbeitsverhältnisse, die mit Fremden geschlossen werden.

Zur Familie gehören in diesem Zusammenhang:

  • • Ehegatten
  • • Lebenspartner
  • • Geschiedene Ehegatten
  • • Verlobte
  • • Verwandte
  • • Verschwägerte

Jedes reguläre abhängige Beschäftigungsverhältnis begründet eine Sozialversicherungspflicht. Häufig resultieren die monetären Leistungen, die an den Familienangehörigen gezahlt werden, jedoch aus einer Unterhaltspflicht und somit nicht originär aus der Arbeitsleistung. Der Familienangehörige erbringt die Arbeitsleistung aufgrund der familiären Verbindung und nicht aufgrund eines regulären Arbeitsverhältnisses. Es handelt sich dabei also nicht um die Zahlung eines Gehalts im eigentlichen Sinne. Ein weiterer Faktor, der gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spricht, ist die Tatsache, dass Familienangehörige ihre Leistungen oft weisungsungebunden erbringen.

Kriterien für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis:

  • • Familienangehöriger wird wie fremde Arbeitskraft eingegliedert
  • • Familienangehöriger ĂĽbt Tätigkeit tatsächlich aus
  • • Tarifliche oder ortsĂĽbliche Entlohnung
  • • Familienangehöriger unterliegt Weisungsrecht (zumindest abgeschwächt)
  • • Familienangehöriger wird statt fremder Arbeitskraft eingestellt
  • • Lohnsteuer wird regelmäßig abgefĂĽhrt
  • • Arbeitsentgelt erscheint in Buchhaltung als Betriebsausgabe

Tatsächliche Verhältnisse sind entscheidend!

Im Zweifelsfalls werden die genauen Umstände des Falls beurteilt, um einen Scheinvertrag auszuschließen. Sie müssen nachweisen, dass tatsächlich ein reguläres Beschäftigungsverhältnis vorliegt, bei dem die Arbeitsleistung mit einem vereinbarten Entgelt entlohnt wird. Zum Schein geschlossene Arbeitsverträge sind nichtig und können keine Sozialversicherungspflicht begründen.

Bei der Anmeldung eines nahen Familienangehörigen muss das Schlüsselkennzeichen „1“ angegeben werden. Aufgrund dieses Kennzeichens wird von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren eingeleitet, das mit der Feststellung, ob eine Sozialversicherungspflicht besteht, abgeschlossen wird. Wurde in diesem Bescheid eine Sozialversicherungspflicht festgestellt, ist die Bundesagentur für Arbeit ebenfalls daran gebunden. In diesem Fall können sich die mitarbeitenden Familienangehörigen sicher sein, dass ihnen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zustehen.

Zumindest was die Einstellung naher Angehöriger betrifft, sind Sie als Arbeitgeber durch das Statusfeststellungsverfahren abgesichert. Was gilt jedoch bei der Einstellung von Neffen und Nichten, Schwiegerkindern oder Verlobten? In diesen Fällen ist es empfehlenswert, sich kompetent beraten zu lassen.

Sie planen die Einstellung eines Familienangehörigen und möchten dabei von Anfang an die Weichen korrekt stellen, um späteren Problemen vorzubeugen? Dann vereinbaren Sie jetzt einen Termin für eine individuelle Beratung bei HZT.

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