Guter Rat hat seinen Preis
Aus Erfahrung wissen wir, dass für viele Mandanten die Frage nach dem Honorar ganz weit vorne steht. Zunächst ist hierzu erst mal zu sagen, dass alle Steuerberater nach der gleichen Gebührenverordnung (StGebV) abrechnen. Dabei spielt das Jahreseinkommen (Gewinn), der Umsatz oder die Höhe der Betriebsausgaben (Werbungskosten) eine entscheidende Rolle.
Die Gebühren richten sich nach der Bedeutung der Angelegenheit, dem Umfang und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit. Deshalb kommt hier noch eine zweite Größe zur Feinabstimmung hinzu, die sogenannten „Zehntel“ oder „Zwanzigstel“. Diese Einheit gibt jedem Steuerberater die Möglichkeit, das Honorar individuell anzupassen.
In der Regel orientieren wir uns an dem Mittelwert der Gebührenverordnung. Über die voraussichtlichen Kosten in Ihrem speziellen Fall geben wir Ihnen gerne Auskunft.
Honorarbeispiele
Beispiel 1:
Für die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erhält der/die Steuerberater(in) 1/20 bis 12/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A. Der Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Einnahmen oder der Werbungskosten ergibt, jedoch mindestens 6.000 Euro (§ 27 Abs. 1 StBGebV).
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Fall 1 |
Fall 2 |
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Mieteinnahmen |
20.000 € |
10.000 € |
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-Werbungskosten (Schuldzinsen, AfA usw.) |
15.000 € |
15.000 € |
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Einkünfte |
5.000 € |
- 5.000 € |
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Gegenstandswert |
20.000 € |
15.000 € |
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Gebühr 1/20 |
32,30 € |
28,30 € |
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bis |
bis |
bis |
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12/20 |
387,60 € |
339,60 € |
Beispiel 2:
Der/die Steuerberater(in) ermittelt für einen Arzt oder einen nicht buchführungspflichtigen Gewerbetreibenden den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Er erhält dafür 5/10 bis 20/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B. Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt.
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Fall 1 |
Fall 2 |
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Betriebseinnahmen |
250.000 € |
250.000 € |
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Betriebsausgaben |
200.000 € |
300.000 € |
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Einkünfte |
50.000 € |
- 50.000 € |
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Gegenstandswert |
250.000 € |
300.000 € |
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Gebühr 5/10 |
245,50 € |
257,00 € |
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bis |
bis |
bis |
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20/10 |
982,00 € |
1.028,00 € |